Gemeinsame Information
des Arbeitskreises Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e.V. (AVV),
des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und der
ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG (ÖRAG)
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
nach langen und erfolgreichen Verhandlungen konnte das Ziel des AVV und des BVK, den Mitgliedern eine gemeinsame Rechtsschutzkooperation anzubieten, mit der ÖRAG erreicht werden. Bisher konnten schon die Vertretervereinigungen durch einen Rahmenvertrag zwischen AVV und ÖRAG (AVV-Rahmenvertrag) ihren Mitgliedern Rechtsschutz anbieten. Durch einen Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem BVK und der ÖRAG (BVK-Gruppenvertrag) werden ab dem 1. Januar 2011 jetzt alle Mitglieder des BVK im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Rechtsschutz erhalten.
Die Möglichkeiten, neben dem Versicherungsschutz durch die Vertretervereinigungen gemäß AVV-Rahmenvertrag nunmehr auch Rechtsschutz über den BVK erhalten zu können, sind unter Mitwirkung des AVV und in Abstimmung mit dem AVV geschaffen worden. Auch wurde der Rechtsschutz auf der Grundlage des AVV-Rahmenvertrages und des BVK-Gruppenvertrages aufeinander abgestimmt. Wir freuen uns daher, dass eine wesentliche Lücke des bisherigen Konzeptes zum Handelsvertreter-Rechtsschutz für den selbständigen Außendienst in Deutschland gemeinsam geschlossen werden konnte. Beide Verträge, der AVV-Rahmenvertrag und der BVK-Gruppenvertrag, lassen insbesondere Ihre individuelle Entscheidung zu, welchen Rechtsschutz Sie für sich wählen.
Im BVK-Gruppenvertrag ist der BVK Versicherungsnehmer, der seine Mitglieder bei Erfüllung von Voraussetzungen begünstigt. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach den Vorschriften des Handelsvertreterrechts inkl. Maklercourtagerecht. Die Deckungssumme beträgt 100.000 € je Rechtsschutzfall, maximiert auf 2.000.000 € Schadenzahlungen je Kalenderjahr für alle Rechtsschutzfälle. Eine Selbstbeteiligung der begünstigten Mitglieder ist nicht vorgesehen. ,Sofern Sie dazu weitere Informationen wünschen, können Sie diese gerne beim BVK direkt abrufen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Verträgen über gerichtlichen Rechtsschutz (siehe auch Anlage 1):
Der BVK-Gruppenvertrag lässt den bestehenden AVV-Rahmenvertrag unberührt, der anders als der BVK-Gruppenvertrag einen Individualanspruch des Versicherten vorsieht, alternativ wird eine Individualpolice (Vermittler als VN) ausgestellt.
Folgende zusätzlichen Leistungen (Exklusivdeckung) sichert der AVV-Rahmenvertrag gegenüber dem BVK-Gruppenvertrag ab:
- Beitragsfreier gerichtlicher Rechtsschutz bis zur nächsten Hauptfälligkeit (1.1.) für Neumitglieder von AVV-Vertretervereinigungen
- Wartezeit 6 Monate ab Antragsdatum zum Rechtsschutz. Bei in die Satzung inkludiertem Rechtsschutz ab Beitrittsdatum zur Vertretervereinigung. Im Falle von unfall- bzw. krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit sowie Tod des Vermittlers entfällt die Wartezeit (Vorsorgeklausel).
- Gerichtliche wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Kündigung des Handelsvertretervertrages.
- Gerichtliche Streitigkeiten (z.B. Kundendatenmissbrauch) mit Untervertretern und Agenturvorgängern sowieauch für derartige Streitigkeiten von Mitgliedern von AVV-Vertretervereinigungen untereinander.
- Außergerichtliches Mediationsverfahren zur Prozessvermeidung als Ergänzung zur gerichtlichen Mediation.
- Bei Vertretung durch Partnerkanzleien der AVV-Vertretervereinigungen werden Differenzkosten bei den Anwaltsgebühren oberhalb des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erstattet (Honorargebührenübernahmeklausel).
- Neu ab 1.1.2011: gerichtlicher Daten-Rechtsschutz (BDSG), inkl. Straf- und OWi-Verfahren nach §§ 43, 44 BDSG, soweit sie im Zusammenhang mit der Agenturtätigkeit stehen.
- Einschränkungen für den Rechtsschutz wie satzungsrechtliche Vorgaben bestehen nicht.
Als Ergänzungspolice (AVV-Ergänzungsdeckung) mit den oben beschriebenen Highlights erhalten BVK-Mitglieder diesen Versicherungsschutz zukünftig zum halben Beitragssatz.
Mit Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages mit der ÖRAG enden nicht die zusätzlichen Mehrleistungen und Vergünstigungen, die der BVK im Rahmen seiner Rechtshilfeordnung und Satzung bisher schon über 100 Jahre seinen Mitgliedern zur Rechtsverschaffung leistet. ,Sofern Sie dazu weitere Informationen wünschen, können Sie diese gerne beim BVK direkt abrufen.
Besondere Deckung für Vermittler der Öffentlichen Versicherer
Das exklusive Firmenkombi-Konzept für Vermittler der Öffentlichen Versicherer und der LBS bleibt weiterhin unberührt. Abgrenzungsfragen oder andere Möglichkeiten der Versicherbarkeit ergeben sich damit nicht aufgrund des ab 2011 gültigen BVK-Gruppenvertrages. Die besonderen Leistungen aus dem AVV-Rahmenvertrag sind in diesem Konzept für die Sparkassen-Finanzgruppe bestandswirksam enthalten.
Ihr Rechtsschutz und drei Möglichkeiten
1. Möglichkeit: Verzicht auf die Leistungen aus dem AVV - Rahmenvertrag
Für den BVK-Rechtsschutz über die ÖRAG, also Schutz für eine gerichtliche Auseinandersetzung, müssen Sie bereits 12 Monate Mitglied sein. Auch müssen weitere Bedingungen durch Sie erfüllt werden, so die vorhergehende außergerichtliche und erfolglose Vertretung des BVK, die Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrages u.a.. Ihren Antrag auf Rechtsschutz richten Sie an den BVK, der ihn nach Prüfung der Voraussetzungen der Rechtshilfeordnung an die ÖRAG weiterleitet.
Ab Gericht übernimmt die ÖRAG die Rechtsschutzregulierung auf Grundlage des Gruppenvertrages unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
2. Möglichkeit: Änderung auf Ergänzungsdeckung zum halben Beitrag
Sie haben die Möglichkeit, bei fortbestehendem Rechtsschutz nach dem AVV-Rahmenvertrag als BVK-Mitglied die AVV-Deckung als Ergänzung zum halben Beitrag zu erhalten.
Die Meldung und Vertretung außergerichtlich erfolgt durch den BVK im Rahmen der bisherigen Voraussetzungen der Rechtshilfeordnung des BVK. Für den Rechtsschutz durch die ÖRAG nach dem BVK-Gruppenvertrag bei gerichtlichen Verfahren leitet der BVK Ihren Antrag nach Prüfung (s.o.) an die ÖRAG weiter.
3. Möglichkeit: AVV - Exklusivdeckung ohne / neben BVK-Mitgliedschaft
Der Rechtsschutz gemäß AVV-Rahmenvertrag mit dem individualisierten Anspruch des Versicherten (oder Einzelpolice) wird unverändert als Exklusivdeckung – unabhängig von einer BVK-Mitgliedschaft – beibehalten.
Sie können unabhängig davon, ob Sie das außergerichtliche Rechtshilfeverfahren des BVK durchgeführt haben, die Leistungen nach dem AVV-Rahmenvertrag in Anspruch nehmen. Für den Rechtsschutz des AVV-Rahmenvertrages entfallen die Voraussetzungen des Rechtshilfeverfahrens des BVK. Ihren Antrag auf Rechtsschutz können Sie über Ihre Vertretervereinigung oder bei der ÖRAG direkt stellen.
Für Rückfragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:
seitens ÖRAG:
Herr Rechtsanwalt Theo Sieben
Tel.: 0211 529 5306
seitens BVK:
Herr Rechtsanwalt Werner Fröschen
Tel.: 0228 2280519
Mit kollegialen Grüßen
Ihr AVV-Vorstand Ihr ÖRAG Vorstand Ihr BVK-Präsidium
29. Oktober 2010
Im Anhang finden Sie den Text und die Anlage als pdf-Datei.