Versicherungsvermittler, die bereits seit dem 31. August 2000 entweder selbständig oder angestellt ununterbrochen tätig sind, benötigen zur Erlaubniserteilung oder Registrierung keinen Sachkundenachweis, wenn sie bis zum 1. Juli 2009 einen Antrag auf Erlaubniserteilung oder Registrierung stellen. Dies sieht ein Entwurf einer Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung vor (Bundesrat Drs. 844/08 vom 05. November 2008), dem noch im Dezember 2008 der Bundesrat zustimmen soll. Die Übergangsbestimmung dient insbesondere angestellten Versicherungsvermittlern, die sich noch für eine selbständige Vermittlungstätigkeit entscheiden. Sie bietet zugleich die Möglichkeit, ohne Sachkundeprüfung die Erlaubnis zu erhalten und diese für den Fall eines Wechsels zu einer selbständigen Vermittlungstätigkeit ruhen zu lassen.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat sowohl dem Bundeswirtschaftsministerium als auch den Landeswirtschaftsministerien vorgeschlagen, auf eine Fristsetzung ganz zu verzichten. Wenn einem Vermittler aufgrund einer langen und ununterbrochenen Vermittlungstätigkeit eine ausreichende Sachkunde entweder zum Erwerb der Erlaubnis oder zur Registrierung zugebilligt wird, so könne diese Kompetenz nicht dadurch verloren gehen, dass die erlaubnisfreie Vermittlungstätigkeit noch länger fortdauert.
Begrenzte Nachhaftung in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgewehrt - BVK setzt sich mit seiner Forderung durch
Ursprünglich hatte das Bundeswirtschaftsministerium auch den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen wollen, die Haftung aus der obligatorischen Vermögensschadenhaftpflicht auf eine Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages zu begrenzen. Die Begrenzung hätte dazu führen können, dass ein Vermittler, der eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, nach seinem Ausscheiden aus dem Vertretervertrag noch bis zu 25 Jahre selbst in Haftung wegen Schadenersatzansprüchen genommen werden könnte.
Der BVK konnte sich gegen diese geplante Rechtsänderung erfolgreich zur Wehr setzen. In dem jetzt dem Bundesrat vorliegenden Änderungsentwurf wurde die unbegrenzte Nachhaftung des Vermögensschadenversicherers aufrecht erhalten, so wie es die jetzt geltende VersVermV auch vorsieht.
Mündliche Prüfung bleibt
Trotz Intervention einiger Industrie- und Handelskammern und einem Votum des Nationalen Normenkontrollrates wird es weiterhin einen praktisch-mündlichen Teil der Sachkundeprüfung geben, was sowohl vom BVK, den Versicherungsunternehmen als auch dem BWV gefordert wurde. In mehr als 135.000 Prüfungen des BWV hat sich die praktische Prüfung bewährt. Gerade für Versicherungsvermittler ist die kommunikative Kompetenz auch aus Verbraucherschutzsicht unabdingbar.
Wiederholungen der Sachkundeprüfung
Nach dem Willen des Bundeswirtschaftsministeriums werden auch zukünftig Wiederholungen der Sachkundeprüfungen möglich sein. Anders als bisher soll jedoch ab dem dritten Prüfungsversuch eine Sperrfrist von einem Jahr eingeführt werden, die bisher schon ab der zweiten Prüfung eingehalten werden musste.
Vermittlerregister bleibt verbraucherfeindlich
Die Forderung des BVK nach einem verbraucherfreundlicheren Register bleibt weiter unerfüllt. Der BVK hatte vorgeschlagen, dass aus dem Versicherungsvermittlerregister jedermann ablesen können muss, über welche Qualifikation der registrierte Vermittler verfügt. Aus dem jetzigen Eintrag „registriert nach § 34d Abs. 3 GewO“ könne niemand erkennen, welches Produkt der produktakzessorische Vermittler vertreibe und welche fachliche Kompetenz er dazu erworben habe.
| Anhang | Größe |
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| VersVermV-Entwurf-05 11 2008.pdf | 86.17 KB |
| BVK-Stellungnahme zur Änderung der VersVermV vom 18. November 2008.pdf | 66.01 KB |