Ein (bilanzierendes) Verbandsmitglied aus dem Bezirksverband Stuttgart stellte folgende Frage: „Wir sind Makler nach §§ 93 ff und beschäftigen Vermittler nach § 84 HGB. Da diese einen Ausgleichsanspruch erwerben, stellt sich die Frage der Rückstellung für eben diese zukünftigen Belastungen“. Lesen Sie dazu die Antwort.
Wer selbständige Außendienstler beschäftigt, die als Handelsvertreter nach § 84 HGB zu qualifizieren sind, sieht sich einer späteren Forderung in Bezug auf einen Ausgleichsanspruch ausgesetzt.
Wie sind solche in der Zukunft drohenden Belastungen zu berücksichtigen?
Grundlegend ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 24.01.2001 (Aktenzeichen I R 39/00 – in: BStBl. 2005 I S. 465). Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das mit Gartenbedarf handelte und diese Gartenbedarfsgegenstände über selbstständige Handelsvertreter vertrieb.
Der BFH entschied, dass auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) abzustellen sei. Danach sind Rückstellungen zu bilden, wenn
Für Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht sind, darf hingehend eine Rückstellung nicht gebildet werden.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH kann für die aus § 89 b HGB resultierende Verpflichtung, einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleich zu zahlen, vor der Vertragsbeendigung keine Rückstellung gebildet werden (Urteil vom 26.03.1969 – I R 141/66, BStBl. 1969 II S. 485; Urteil vom 28.04.1971, I R 39,40/70, BStBl. 1971 II S. 601; Urteil vom 20.01.1983, IV R 168/81 BStBl. 1983 II S. 375; Beschluss vom 04.02.1999, VIII B 31/98 BFH/NV 1999 S. 1076). Maßgebend für die vorgenannten Entscheidungen war jeweils, dass der gesetzliche Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters erst mit der Vertragsbeendigung entsteht und auch wirtschaftlich nicht schon vorher verursacht ist. Letzteres hat der BFH vor allem daraus abgeleitet, dass § 89 b Abs. 1 HGB den Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von einem fortbestehenden wirtschaftlichen Vorteil des Geschäftsherrn abhängig macht. Er hat daraus geschlossen, dass es vor allem dieser Vorteil ist, der mit dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters abgegolten werden soll.
Zuletzt wurde diese Rechtsprechung unter dem 24.01.2001 (I R 39/00, BStBl. 2005 I S. 465) bestätigt.
Im Ergebnis bedeutet dies:
Das Fazit für das anfragende Verbandsmitglied:
Es ist zu unterscheiden, ob der Ausgleichsanspruch der beschäftigten Versicherungsvertreter bereits entstanden ist oder nicht.
Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westf.