In vielen älteren Versicherungsagenturen gibt es Mitarbeiter, die schon Jahre für diese Agentur arbeiten und mit ziemlicher Sicherheit auch noch Jahre ihrer Arbeitskraft genau dieser Agentur zur Verfügung stellen werden. In derartigen Fällen wird oft darüber nachgedacht, dem betreffenden Mitarbeiter für den Fall, dass er ein bestimmtes Dienstjubiläum irgendwann feiert, eine Reise oder eine sonstige Sachzuwendung zu versprechen. Ziel ist es, den betreffenden Mitarbeiter auch tatsächlich noch über Jahre an diese Agentur zu binden. In vielen Fällen unterbleibt jedoch eine dahingehende Zusage, weil der Agenturinhaber Angst hat, sich irgendwann mit dem Mitarbeiter zu überwerfen und dann etwas bezahlen zu müssen, was er nur ungerne tut. Diese Befürchtung ist aus der Welt. Der BFH hat nämlich unter dem 18. 1. 2007 (IV R 42/04 – in: BStBl 2008 II S. 956) entschieden, dass derartige Zusagen unter Widerrufvorbehalt zulässig sind. Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 8. 12. 2008 (DB 2008, 20) dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
Steuertipp von Dipl.-Finanzwirt und RA Hermann Kahlen