DruckversionDruckversion
Gericht: 
Oberlandesgericht Hamm

Betreiber haftet nicht für Diebstahl in der Sauna

Schon seit vielen Jahren besuchte der wohlhabende Stammgast eine private Sauna. Eines Tages wurde sein Spind aufgebrochen und ausgeräumt, während er in der Sauna schwitzte. Der Mann beklagte den Verlust einer wertvollen Uhr (12.200 Euro) und von 5.000 Euro Bargeld. Dafür machte er den Inhaber der Sauna verantwortlich, der in den Umkleideräumen keine sicheren Spinde aufgestellt habe. Seine Klage auf Schadenersatz blieb beim Oberlandesgericht Hamm ohne Erfolg.

In Umkleideräumen von Sport- und Fitnessanlagen seien Holzspinde mit Stangenschloss gang und gäbe, erklärten die Richter, zumal die Besucher üblicherweise keine Wertgegenstände mitbrächten. Diese Spinde seien zwar mit geringem Kraftaufwand und unauffällig aufzubrechen. Das sei aber an ihrer Bauart leicht zu erkennen und die Gefahr von Diebstählen aus den Medien allgemein bekannt. Besucher der Sauna hätten eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie die Spinde nutzten, Risiko inklusive.
Sie könnten aber auch an der Empfangstheke nach einer sicheren Aufbewahrung für Wertgegenstände fragen. Wenn jemand einen hohen Geldbetrag und eine wertvolle Uhr dabei habe, dränge sich dieser Gedanke geradezu auf. Angesichts der Vielzahl von Kunden müsse der Saunainhaber nicht jeden fragen, ob er Wertsachen dabei habe. Er kontrolliere den Eingang und gelegentlich die Umkleideräume. Mehr könne man nicht verlangen. Auch eine elektronische Türsicherung im Umkleideraum würde nicht verhindern, dass sich Diebe als Saunabesucher ausgäben und so hineinkämen. (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2005 - 8 U 234/04)