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Der Bundesgerichtshof hat am 20. November 2002 durch Urteil (VIII ZR 211/01) entschieden, dass auch bei einer Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung von über 20 Jahren dann ein Abzug vorgenommen werden darf, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Der Bundesgerichtshof hat am 20. November 2002 durch Urteil (VIII ZR 211/01) entschieden, dass auch bei einer Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung von über 20 Jahren dann ein Abzug vorgenommen werden darf, wenn dies der Billigkeit entspricht.
In dem zu entscheidenden Individualprozess hatte der Versicherungsvertreter, dem im Alter von 43 Jahren der Vertretervertrag vom Unternehmen gekündigt worden war, den restlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, den das Unternehmen in Höhe des Barwertes des Versorgungsanspruchs vom Ausgleichsanspruch abgezogen hatte. Dabei hatte sich das Unternehmen auf die in den Vertreter-Versorgungsrichtlinien enthaltene Klausel
„In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer, Rechnungszins 5,5, berechneten Barwertes der von der COLONIA insgesamt zu gewährenden Versorgungsleistungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB gegenüber der COLONIA VERSICHERUNG AG“
berufen, die der Versicherungsvertreter anerkannt hatte.
Der BGH kam, ebenso wie in dem vom BVK angestrengten AGB-Klageverfahren gegen die Allianz, zu der Auffassung, dass diese Klausel gegen die gesetzlichen Regelungen der § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 89 b Abs. 4 HGB verstoße und damit nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam sei. Durch die in der Klausel geregelte zwingende Anrechnung der Versorgung vom Ausgleich würde bei der im Gesetz vorgesehenen Billigkeitsprüfung die Berücksichtigung anderer Billigkeitskriterien als die der Gewährung eines Versorgungsanspruchs unzulässig ausgeschlossen.
Der BGH hält es aber für zulässig, dass das Berufungsgericht zuvor bei der von ihm vorgenommen Billigkeitsprüfung nach Abwägung aller wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis gekommen ist, die von dem Unternehmen finanzierte Altersversorgung zu berücksichtigen und in Höhe des Barwertes von dem Ausgleichsanspruch abzuziehen. Diese Bewertung sei im wesentlichen Sache des Berufungsgerichtes gewesen und könne durch den BGH nur darauf nachgeprüft werden, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze enthalte oder ob es wesentliche Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen habe.
Der BGH weist darauf hin, dass nach seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt sei, eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen, wenn und insoweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre. Dies sei wegen der „funktionellen Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung“ dann angenommen worden, wenn die Altersversorgung dem Vertreter gewährt werde, der wegen Erreichung der Altersgrenze aus seiner Tätigkeit ausscheide. Auch bei einer Fälligkeitsdifferenz von 24 Jahren zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung habe der BGH eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs anerkannt, wenn dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden sei (dieser Entscheidung vom 17. November 1983 – I ZR 139/81 - lag also, anders als in dem hier zu entscheidenden Fall, eine individuelle Vereinbarung zu Grunde). Andererseits habe er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung bereits bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren die Nichtanrechung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch unbeanstandet gelassen.
In dem hier zu entscheidenden Fall nimmt der BGH Bezug auf die Klausel im Vertreterversorgungsvertrag. Es komme dabei nicht auf die rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung an, denn jedenfalls hätten die „Parteien durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten“. Diesen Umstand hätte das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm zu treffenden Billigkeitsentscheidung zum Nachteil des Versicherungsvertreters berücksichtigen können, obwohl dieser bei Vertragsbeendigung erst 43 Jahre alt war.
Das Berufungsgericht hätte zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass mit steigender Fälligkeitsdifferenz der zu berücksichtigende Rentenbarwert sich verringere und damit der Ausgleichsanspruch entsprechend weniger gekürzt werde.
Schließlich weist der BGH darauf hin, dass die Annahme, der Vertreter finanziere aus dem Ausgleichsanspruch die Versorgungszusage des Unternehmens, fehl gehe. Es werde dabei übersehen, dass bei der Finanzierung der Altersversorgung durch das Unternehmen, dieses eine dem Vertreter obliegende Aufgabe übernehme, da er anderenfalls die dafür erforderlichen Aufwendungen aus seinem laufenden Einkommen bestreiten müsse. Wenn der Rentenbarwert der Versorgungsleistungen von dem am Ende des Vertretervertragesverhältnisses fällig werdenden Ausgleichsanspruch abgesetzt werde, erfolge auf diese Weise eine Erstattung der vom Unternehmen gemachten Aufwendungen, so dass im Ergebnis eine Doppelbelastung des Unternehmens vermieden werde.

Bedeutung des Urteils:

  • Der BGH bestätigt auch in diesem Verfahren die Rechtsauffassung des BVK, wonach durch Klauseln in Vertreter-Versorgungsrichtlinien nicht grundsätzlich und zwingend der Abzug der Versorgung vom Ausgleich vereinbart werden kann. Eine vor Beendigung des Vertretervertrages getroffene Vereinbarung, in welcher Höhe ein Abzug vom Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden soll, ist daher unzulässig.
  • Obwohl der BGH zu dem Ergebnis kommt, dass die Anrechnungsklausel unwirksam ist und daher gerade keine rechtsgültige Vereinbarung vorliegt, nach der ein Abzug der Versorgung vom Ausgleich vorgenommen werden darf, stellt er dann nicht nachvollziehbar und kontradiktorisch fest, es komme auf die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht an, da die Parteien „jedenfalls durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht“ hätten, was sie für billig erachten. Der BGH kommt aber offensichtlich deswegen zu dem widersprüchlichen Ergebnis, weil der Versicherungsvertreter sich über die Bedeutung der Anrechnungsklausel bei Unterzeichnung des Vertrages bewusst war und sich zuvor hatte fachkundig beraten lassen.
  • Nach einer ersten Einschätzung des Urteils muss man, so der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsvertreters in einer ersten Bewertung, davon ausgehen, dass in allen Fällen, in denen eine Abzugsvereinbarung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsunternehmen vorliegt, diese Vereinbarung zwar unwirksam ist, dennoch ein auf das Einverständnis der Parteien basierender Abzug vorgenommen werden kann, wenn der Versicherungsvertreter in Kenntnis der Bedeutung der Abzugsklausel war.
  • Nach wie vor erscheint es zweifelhaft, ob der BGH bei seiner Entscheidung alle Tatsachen richtig gesehen und bewertet hat, die die Vertreterversorgungswerke prägen. Vielfach haben gerade die Unternehmen, die Versorgungswerke eingerichtet haben, dies unter Kürzung der Provisionssätze getan oder die geringere Verprovisionierung unter Hinweis auf die Altersversorgung gerechtfertigt. Damit haben aber die Vertreter ihre Altersversorgung tatsächlich aus den eigenen Provisionsansprüchen bezahlt und zahlen sie mit dem Abzug vom Ausgleich ein zweites Mal. Die Unternehmen konnten steuerbegünstigt Rücklagen für die Einzahlungen in die Versorgungswerke bilden: Dadurch entfielen nicht nur Steuern, sondern darüber hinaus konnten Zinsen angespart werden. Von einer Doppelbelastung der Unternehmen kann daher nicht ausgegangen werden.

Ass. jur. Ulrich Zander, Vizepräsident
RA Gerd Pulverich, Hauptgeschäftsführer