Immer häufiger wird die Frage gestellt, ob der Vermittler bei Beratungstätigkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge einem Haftungsrisiko ausgesetzt ist. BVK-Vizepräsident Ulrich Brock hat dazu in einem Artikel Stellung genommen.
Aber: Vereinbarungen über Billigkeitsprüfung beim Ausgleichsanspruch im Hinblick auf Altersversorgung sind nicht grundsätzlich unzulässig.
Eine eher verwirrende Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat am 20. November 2002 durch Urteil (VIII ZR 211/01) entschieden, dass auch bei einer Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung von über 20 Jahren dann ein Abzug vorgenommen werden darf, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 13. März 2003 der Allianz unter Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertreterversorgungswerkes zum Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch zu verwenden, die die Allianz erst im Jahre 2001 neu formuliert hatte.
Die Fachtagung bei der BVK-Jahreshauptversammlung 2002 in Bremen hätte ebenso die Überschrift: „Riester – Rettung oder Rettungsring?“ tragen können.
Mit dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung verbindet man allgemein die Vorstellung, dem Versorgungsempfänger würde vom Versorgungsverpflichteten eine Leistung gewährt, die nicht so sehr auf purem Leistungsaustausch basiert, sondern die dem wirtschaftlich Unterlegenen etwas darüber Hinausgehendes, eben Soziales bietet.