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Mit der Änderung des § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) hat der deutsche Gesetzgeber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, die ihre Grundlage in der der EU-Handelsvertreter-Richtlinie vom 18. Dezember 1986 hat, die sich auf Handelsvertreter bezog. Die Änderung ist am 5.8.2009 in Kraft getreten.

 

§ 89b Absatz 1 Satz 1 HGB enthält bisher drei Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch, nämlich fortbestehende Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbin­dung mit durch den Handelsvertreter geworbenen Kunden, einen Provisionsverlust des Handelsvertre­ters und die Billigkeit des Ausgleichsanspruchs. Sie sind nach Gesetzeswortlaut und ständiger Recht­sprechung kumulativ, so dass der niedrigste der sich aus den einzelnen Voraussetzungen ergebende Betrag den Ausgleich nach oben begrenzt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26. März 2009 (Rechtssache C-348/07) hingegen entschieden, dass nach der Bestimmung der Richtlinie Provisionsverluste nur einen von mehreren Gesichts­punkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen, aber keine selbständige Tatbestandsvoraussetzung sind.

 

§ 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB lautet jetzt wie folgt:

Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

 

1.    Der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und

 

2.    die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

 

Die bisherige Nr. 2  ( „... der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen und künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihnen geworbenen Kunden hätte ...“ wurde vollständig aufgehoben.

 

Die Provisionsverluste des Handelsvertreters sind jetzt nur noch einer von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung. Somit kann der Ausgleichsanspruch künftig zum Vorteil des Handelsvertreters die aufgrund des Vertragsendes entstehenden Provisionsverluste übersteigen, was in jedem Einzelfall zu überprüfen ist . Die Begrenzung für Versicherungsvertreter in § 89 b Abs. 5 HGB auf drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen bleibt allerdings bestehen.

 

Die möglichen Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch werden wir eingehend prüfen. Nach unserer derzeitigen Einschätzung dürfte die Gesetzesänderung allerdings für die meisten Versicherungs- und Bausparkassenvertreter mit den üblichen vertraglichen  Regelungen keine Auswirkungen haben und der Ausgleichsanspruch wie bisher nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ ermittelt werden.

 

Die Anpassung des § 89 b HGB wurde äußerst kurzfristig und offensichtlich ohne Anhörung der Vermittlerverbände vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ eingefügt, in dem sie nicht vorgesehen war (BT-Drucksache 16/13672 vom 1.7.2009). Bereits am 3.7.2009 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf an, am 10.7.2009 stimmte der Bundesrat zu. Mit der Veröffentlichung trat er am 5.8.2009 in Kraft.