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Wann ist der Agenturinhaber an den Tarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe (BVK) gebunden?
 
Vielfach entsteht die Frage, ob BVK-Mitglieder, die in ihrer Agentur Angestellte im Außendienst oder im Innendienst beschäftigen, den Tarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe beachten müssen, der zwischen dem BVK und der Gewerkschaft abgeschlossen wurde.
 
Insgesamt gibt es nur drei Fallkonstellationen, in denen eine Bindung des Tarifvertrages in Frage kommt.
 
1. Fall: Beide Vertragsschließenden gehören einer Tarifpartei an
Nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes gilt eine tarifvertragliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nur dann, wenn diese den tarifschließenden Parteien angehören.
 
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für das Versicherungsvermittlergewerbe ist demnach, dass
 
  • Sie als Agenturinhaber Mitglied im BVK sind und
  •  Ihr Angestellter oder Auszubildender Mitglied der Gewerkschaft Ver.di ist.
 
Gehören nur Sie dem BVK als Mitglied an und ihr Mitarbeiter nicht der Gewerkschaft Ver.di, findet der Tarifvertrag keine Anwendung.
 
Ausnahmen: Der Tarifvertrag findet gem. § 1 Abs. 1 allerdings dann keine Anwendung, wenn Sie in Ihrer Agentur regelmäßig weniger als 2 Arbeitnehmer beschäftigen. Ebenfalls findet der Tarifvertrag keine Anwendung, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, die nicht länger als drei Monate oder nur nebenberuflich (weniger als 25% der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit) bei Ihnen arbeiten. Schließlich findet er auf Reinigungskräfte keine Anwendung
 
2. Fall: Einigung über Anwendbarkeit des Tarifvertrages
Die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für das Versicherungsvermittlergewerbe kann aber auch vertraglich geregelt sein. Wenn Sie als Agenturinhaber mit ihrem Angestellten oder Ihrem Auszubildenden im Vertrag vereinbart haben, dass der Tarifvertrag für den Versicherungsvermittlergewerbe gelten soll, so sind Sie daran gebunden, auch dann, wenn der Vertrag sich ändert und eine Tarifsteigerung zwischen den Tarifpartnern BVK und Ver.di vereinbart wird. In diesem Fall haben Sie nur noch die Möglichkeit, durch eine Änderungskündigung die Anwendung des Tarifvertrages auszuschließen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann eine Änderungskündigung jedoch nur problemlos dann ausgesprochen werden, wenn weniger als fünf Mitarbeiter in Ihrem Betrieb tätig sind (weitere Einzelheiten können Sie in der BVK-Geschäftsführung erfragen).
 
3. Fall: Allgemeinverbindlichkeit
Eine Tarifbindung kann schließlich auch dann gegeben sein, wenn der Gesetzgeber einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat. Eine solche Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist aber für das Versicherungsvermittlergewerbe nicht ausgesprochen worden.
 
Achtung: Mittelbare Tarifbindung bei Auszubildenden
Indirekt gilt aber ein Tarifvertrag auch für die Vergütung von Auszubildenden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes muss die Ausbildungsvergütung angemessen sein. Nach Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.4.1991 – A AZR 226/90 -, in DB 1991 S. 1524) liegt eine angemessene Vergütung nur dann vor, wenn die in einem für die Tätigkeit vergleichbaren Tarifvertrag vereinbarten Tarife nicht um mehr als 20 % unterschritten werden.
 
Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung in einem Vertrag zwischen Agenturinhaber und dem Auszubildenden den vom BVK mit Ver.di geschlossenen Tarif um mehr als 20 %, so verstößt der Ausbildungsvertrag die gesetzliche Bestimmung des Berufsbildungsgesetzes und ist damit nichtig. Der Ausbildungsvertrag darf nicht von der zuständigen Industrie- und Handelskammer in das Ausbildungsregister eingetragen werden.