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Wie die meisten Versicherungsunternehmen hat auch die Hamburg-Mannheimer (HM) ihren Vertretern mitgeteilt, wegen der Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) müssten auch die Vertreterverträge geändert werden. Wörtlich heißt es in einem Informationsblatt der HM aus Oktober 2007: „Aufgrund der vorgeschriebenen Verteilung der Abschlusskosten auf 5 Jahre waren auch die Stornohaftungszeiten der Abschluss- und Bestandserhaltungseinheiten auf 60 Monate anzupassen“.

In einem Anschreiben an ihre Versicherungsvertreter vom 29.10.2007 heißt es dann, „Bitte lesen Sie die veränderten AVB (Allgemeine Vertragsbestimmungen) und EHWT (Einheitwert-Tafeln) – die ab dem 1. Januar 2008 Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Vertrages sind – sorgfältig durch und senden Sie die Kopie der beiliegenden Erklärung von Ihnen unterzeichnet bis zum 15. Dezember 2007 an Ihre Geschäftsstelle zurück“.

Ein HM-Vertreter hatte Nachfragen und unterzeichnete die Erklärung nicht. Ihm wurde sodann mit fristloser Kündigung gedroht (ein Fall für die Staatsanwaltschaft?), die sodann auch erfolgte, als der Vertreter trotz weiterer Aufforderung dem einseitigen Vertragsänderungsdiktat der HM nicht zustimmte.

Der BVK unterstützt eine Klage des gekündigten Vertreters, der nun seinen Ausgleichsanspruch und Schadensersatzansprüche in Höhe des Provisionsausfalls gerichtlich eingeklagt hat. Für den BVK ist dieser Vorgang einmalig, da das VVG natürlich nicht in einen privatrechtlichen Versicherungsvertretervertrag eingreift. Wie die Geschäftsführung des BVK bereits in einem an alle Vertretervereinigungen gerichteten Info (BVK-aktuell Nr. 12/2007, für Mitglieder zum Downloaden unter www.bvk.de „Positionen des BVK“) kam auch ein jetzt vom Arbeitskreis Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz (AVV) in Auftrag gegebenes Gutachten der Universität Münster zu dem eindeutigen Ergebnis, dass einseitige Vertragsänderungen durch die Versicherungsunternehmen rechtlich unzulässig seien, und damit erst recht eine mit der Nichtakzeptierung der einseitigen Änderung verbundene fristlose Kündigung.

Es ist nicht anzunehmen, dass diese eindeutige Rechtslage der HM unbekannt war und ihre Maßnahme aus Dummheit oder Unwissenheit erfolgte. Sie verweist nämlich selbst in einem Schreiben an den Versicherungsvertreter auf den Rechtsanspruch bei „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, der zu einer Abänderung bestehender Vertragsbestandteile führen kann. Selbst wenn dies hier rechtlich zuträfe, könnte die HM nach § 313 BGB allenfalls eine Vertragsanpassung geltend machen, die auch die Interessen des Vermittlers berücksichtigten müsste. Nur den Weg der ordentlichen Kündigung konnte die HM gehen, und damit hätte sie dem Vertreter einen Ausgleichsanspruch sowie Provisionen bis zum Vertragsschluss zahlen müssen – genau das, was jetzt der ehemalige HM-Vertreter einklagt. Die rechtswidrige Kündigung war daher nicht einmal als Provokation einzustufen, sondern erfolgte nach dem Motto „Das Recht bin ich!“