DruckversionDruckversion

Bevor mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zur Pflicht wird, sprechen Sie mit Ihrem Versicherer oder Ihrer Vertretervereinigung, damit Ihr Versicherungsschutz rechtzeitig aktualisiert wird. Der BVK empfiehlt eine Grunddeckung in Höhe von 100.000 Euro und einen Excedenten in Höhe von 900.000 Euro. Beides sollte getrennt abgesichert werden, da man - wie im Leben - auf zwei Beinen besser steht.

Zeitgemäßer Deckungsumfang
Nachfolgend geben wir Ihnen Hinweise zum erforderlichen Deckungsumfang einer zeitgemäßen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für gebundene Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagenten), der in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des BVK für seine Mitglieder bereits realisiert ist:

  • Versicherungssumme von 1 Mio. Euro je Schadenfall bei einer „zweifachen" Jahreshöchstleistung.
  • Der Versicherungsschutz bezieht sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen. Sollte die Umsetzung der EU-Richtlinie neue gesetzliche Haftpflichtbestimmungen enthalten, besteht automatisch Versicherungsschutz.
  • Keine Unterscheidung der Mitversicherung von leichter und grober Fahrlässigkeit.
  • Mitversicherung der agenturvertraglichen Ventillösung.
  • Beitrag einschl. 1 Inhaber/Geschäftsführer und für bis zu 4 Mitarbeiter.
  • Mitversicherung der Vermittlung von Versicherungsprodukten zur betrieblichen Altersversorgung, auch wenn der Vertreter im Pflichtenkreis des Arbeitgebers für diesen tätig wird.
  • Die Mitversicherung von Bankprodukten wird nicht auf konzernverbundene Geldinstitute beschränkt, sondern stellt auf die individuelle agenturvertragliche Vereinbarung hierzu ab.
  • Auf Wunsch Option zur Mitversicherung der Hausverwaltungstätigkeit bis 25 Einheiten (mit weiterer Option für höhere Volumina).
  • Mitversicherung des eigenen Internetauftritts (für über den Konzern gestellte Portale obligatorisch).
  • Versicherungsschutz für die in Europa ausgeübte Tätigkeit.
  • Mitversicherung der Vertretung von und durch Kollegen im Krankheits- und Urlaubsfall.
  • Geringer fester Selbstbehalt mit 250,00 Euro je Schadenfall.
  • Kein Abzug von verdienter Provision von der Haftpflichtentschädigungssumme.
  • Erweiterter Rahmen bei der Rechtsschutzfunktion (auch für - behauptete - Tatbestände wie "wissentliche Pflichtverletzung", "Aussagen zu Renditen und Gewinnerwartungen" und "Prospekthaftungsansprüche").
  • Versicherer steht bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen der Freistellungs- und Regressverzichtserklärung unterstützend zur Seite.
  • Bei bestehender Kundenbeziehung ist die Begleitung eines Schadens auch bei nicht selbst vermittelten Verträgen nicht von einem Ausschluss betroffen.
  • Für 5 Jahre Nachhaftungsfrist bei Vertragsaufhebung.
  • 5 Jahre Spätschadenschutz bei Berufsaufgabe.
  • Versicherungsschutz auch für den Fall, dass der Vorversicherer allein wegen Ablaufs der Nachhaftungsfrist leistungsfrei ist.
  • Gleichstellung der sog. "freien Mitarbeiter" mit den Angestellten, so dass gegen alle Mitarbeiter der Agentur vom Versicherer nur bei Vorsatz Regress genommen werden kann.
  • Mitversicherung fahrlässiger Schweigepflichtverletzungen durch Mitarbeiter des Agenturinhabers.

Tristan Bötnagel, Uelzen

 

 

Sie sind von den Vorteilen der BVK-Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung überzeugt? Dann werden Sie Mitglied im BVK!