Dass amerikanische Firmen mit rein und wieder hinauswerfen häufig nicht zimperlich sein sollen, ist allgemein bekannt. Dass aber auch Versicherer sich in gleicher Weise verhalten, ist mehr als irritierend. So warb Hiscox bei Versicherungsvermittlern fleißig für die neue Pflicht- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Dabei ging dieser Versicherer von dem Textentwurf des BMWi für die Versicherungsvermittlungs-Verordnung (VersVerm-VO) vom März des Jahres aus.
Bekannt ist aber, dass die VersVerm-VO der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf und dieser häufig die Verordnungsfassung abändert. So auch hier. Und so tat Hiscox ganz überrascht und zog seine Deckungszusagen ebenso überraschend von heute auf morgen, nämlich am 21. Mai mit Wirkung vom 22. Mai zurück. Denn der Bundesrat strich aus dem Verordnungsentwurf ersatzlos den Absatz 6 des § 9 über eine Begrenzung der Haftung des Versicherers. Dabei stützte sich der Bundesrat in den Beratungen seines Rechtsausschuss auf den Erwägungsgrund 14 der EURichtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 (strenge Anforderung u.a. auf Berufshaftpflichtschutz). Nach Art. 4 Absätze 5 und 6 dieser Richtlinie müssen zudem Anforderungen an die Vermittler, so auch deren Haftung und damit auch ihre Pflichtversicherung, dauerhaft erfüllt sein; zudem dürfen diese Anforderungen auch national klargestellt, ja sogar verschärft und um weitere Anforderungen ergänzt werden.
Doch diese Änderung des bisherigen Textes der VersVerm-VO wurde nicht erst am Tage der Veröffentlichung bekannt, nämlich am 21. Mai mit Inkrafttreten am nächsten Tag, was allein schon von Seiten des Verordnungsgebers eine Zumutung ist; man musste auch nicht das Protokoll der Bundesratssitzung vom 11. Mai lesen; diese Änderung war bereits vier Wochen vor Verkündung der Verordnung aus den Beratungen des Rechtsausschusses des Bundesrates bekannt und allgemein von jedermann einsehbar, ganz abgesehen vom Text der bereits seit über 5 Jahren vorliegenden EU-Richtlinie.
Wer die Arbeitsweise unserer Parlamente kennt, weiß, dass Details in den Fachausschüssen beraten und abgestimmt werden, nicht nur nach Mehrheit, sondern auch fachlich inhaltlich, so dass im Plenum von richtungspolitischen Ausnahmen abgesehen dann stets den Ausschussempfehlungen gefolgt wird. Nun mag die Streichung der Haftungsbegrenzungsklausel wohl auch eine Risikoerhöhung bedeuten, und diese muss im Risikomanagement wie auch mit beteiligten Rückversicherern abgestimmt werden. Dass dafür aber Wochen nicht ausreichen, stellt eigentlich allen dort Beteiligten mehr als ein Armutszeugnis aus. Für einen Vermittler stellt sich daraus die Frage, wann und unter welchen Umständen er auch in anderen Fällen vor Überraschungen nicht sicher ist.... (cdg)
map-fax 22/07