In einer höchstrichterlichen Entscheidung entschied das Bundesverwaltungsgericht am 17.8.2011, dass Selbständige, die ihre internetfähige Computer oder Smartphones beruflich nutzen, keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zahlen müssen (Aktenzeichen BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie nicht ausschließlich privat genutzt werden und bereits für eines der in der Wohnung oder Büro befindlichen Radio- oder TV-Geräte eine Rundfunkgebühr entrichtet wird, so dass die beruflich genutzten Computer unter die so genannte gebührenbefreite Zweitgeräteregelung fallen.
Damit wies das Gericht eine Revisionsklage von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab, die trotz der Zweitgeräteregelung zusätzlich Beiträge von drei Gebührenzahlern für beruflich genutzte Computer verlangten. Diese hatten sich in allen Vorinstanzen erfolgreich gegen den Gebührenbescheid der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zur Wehr gesetzt.
Nach Ansicht der Richter am Bundesverwaltungsgericht dienen beruflich genutzte Rechner nicht primär dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel eingesetzt, häufig auch beweglich auf demselben Grundstück, was sie zu Zweitgeräten macht.