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Seit Jahresbeginn müssen geschäftliche E-Mails, Telefaxe und Postkarten die gleichen Angaben enthalten, die auch für Geschäftsbriefe vorgeschrieben sind. Zu diesen Pflichtangaben zählen beispielsweise Name, Rechtsform und Sitz der Firma sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer. Außerdem sind sämtliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sowie der Aufsichtsratsvorsitzende mit Vor- und Nachnamen zu führen

Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der Paragrafen 37a, 125a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG und 25a GenG neu gefasst. Geschäftspartner sollen sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse des Unternehmens informieren können.

Kleingewerbetreibende sind von den genannten Vorschriften nicht unmittelbar betroffen. Durch das am 22.12.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist jedoch auch § 15 b GewO geändert worden. Diese Vorschrift betrifft Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist. Die geänderte Fassung tritt am 22. Mai 2007 in Kraft. Solche Kleingewerbetreibende müssen ab dem 22. Mai 2007 zusätzliche Angaben auf Geschäftsbriefen und damit auch auf E-Mails machen. Während bislang auf allen Briefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet wurden, die Angabe des ausgeschriebenen Familien- und Vornamens Pflicht war, muss zum genannten Stichtag auch die ladungsfähige Anschrift angegeben werden.

Bitte beachten Sie die neuen Vorschriften. So können Sie teuere Abmahnungen vermeiden.