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Nachdem seit Beginn des Jahres 2007 neue Formvorschriften für geschäftliche E-Mails, Postkarten, Faxe und Geschäftsbriefe gelten, sind ab dem 22. Mai 2007 auch Informationspflichten nach dem neuen Vermittlerrecht zu erfüllen.

Es stellt sich häufig die Frage, welche Angaben dem Kunden oder potenziellen Kunden zu machen sind und wann dies zu tun ist.

Das Gesetz gibt hier keine eindeutigen Antworten. Deshalb kann nur empfohlen werden – zur Vermeidung unnötiger und kostspieliger Abmahnungen - , alle Angaben zu machen bei jeglichem Kontakt mit einem Kunden oder potenziellen Kunden und auch im Impressum des Internetauftritts.

Hierzu gehören

Name, Vorname sowie Firma

Betriebliche Anschrift

Status
Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter – Gebundener Versicherungsvertreter (Einfirmenvertreter) mit Angabe des vertretenen Unternehmens

Angaben zur Erlaubnis und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Für gebundene Versicherungsvertreter (Einfirmenvertreter) ohne eigene Erlaubnis:

Für meine Vermittlungstätigkeit hat die XY-Versicherung die uneingeschränkte Haftung übernommen. Ich bin damit von der Erlaubnispflicht nach § 34d der Gewerbeordnung befreit.

Für Einfirmenvertreter oder Mehrfachvertreter mit eigener Erlaubnis:
Für meine Vermittlungstätigkeit besteht eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 34d der Gewerbeordnung.

Für Versicherungsmakler:
Für meine Vermittlungstätigkeit besteht eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 34d der Gewerbeordnung.

Beteiligungsrechte über 10% an Versicherungsunternehmen müssen angegeben werden sowie Beteiligungsrechte von Versicherungsunternehmen am Informationspflichtigen von über 10%.

Angabe der Registriernummer (oder Hinweis: Ist beantragt)

Anschrift, Adresse und Telefonnummer der gemeinsamen Stelle
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin, Tel. O180/500585-0

Angabe der Internetadresse des Vermittlerregisters
www.vermittlerregister.info oder www.vermittlerregister.org

Angabe der Beschwerdestellen
Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, und
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstr. 13, 10117 Berlin

Die vorstehenden Angaben sind beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen.

Diese Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Kunden in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Im Impressum des Internetauftritts muss nach dem Telemediengesetz auch die Industrie- und Handelskammer, die die Erlaubnis erteilt hat, genannt sein. Auch die Steuernummer darf nicht fehlen. Versicherungsvermittler, die zusätzlich Inhaber einer Erlaubnis nach $ 34 c GewO sind, müssen neben der zuständigen IHK auch die zuständige Zulassungs-/Aufsichtsbehörde für die Erlaubnis nach § 34 c GewO angeben. Das ist die jeweilige Stadt oder das Landratsamt, das die Erlaubnis erteilt hat.
Hinweise auf die übrigen seit dem 1.1.2007 geltenden Formvorschriften finden Sie hier.

Download PDF-DateiZur Vermittlerverordnung geht es hier.