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Der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 in seiner 833. Sitzung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) mit einigen Änderungen zugestimmt. Damit ist ein zeitgleiches Inkrafttreten der Verordnung mit dem Vermittlergesetz zum 22.05.2007 möglich.

Die wesentlichen Änderungen

Sachkundeprüfung
Die Abnahme der Sachkundeprüfung kann unabhängig vom Wohnsitz durch jede Industrie- und Handelskammer erfolgen.

Berufsqualifikation
Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

1. Abschlusszeugnis
a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,
b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin,
e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);

2. Abschlusszeugnis
a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann
oder -frau oder
b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule

und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen;

3. Abschlusszeugnis
a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b) als Investmentfondskaufmann oder –frau oder
c) als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.

Nachhaftung
Die Befristungmöglichkeit der Nachhaftung in § 9 Abs. 6 ist gestrichen worden.

Der Bundesrat hat dies wie folgt begründet:
Eine Nachhaftungsbegrenzung ist bei bundesgesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherungen grundsätzlich. nicht vorgesehen. So enthalten die Regelungen für Rechtsanwälte (§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung), Steuerberater (§ 67 Steuerberatungsgesetz) und Wirtschaftsprüfer (§ 54 Wirtschaftsprüferordnung und Wirtschaftsprüfer- Berufshaftpflichtversicherungsverordnung) keine Nachhaftungsbegrenzung. Die Nachhaftungsbegrenzung kann zur persönlichen Haftung des Versicherungsvermittlers/- beraters führen. In einem solchen Fall droht die Insolvenz des Versicherungsvermittlers und gleichzeitig dem Geschädigten der Ausfall seiner Forderung. Dies ist nicht im Sinne der Versicherungsvermittler und auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes. Versicherungsvermittler und -berater sind nach dem mit dem Gesetz zur Neureglung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) geschaffenen §§ 34d und 34e GewO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Begrenzung der Nachhaftung kann bei einem Wechsel des Berufshaftpflichtversicherers bzw. bei Beendigung des Versicherungsvertrags wegen Eintritts in den Ruhestand zur persönlichen Haftung des Versicherungsvermittlers bzw. -beraters führen, denn angesichts der teilweise sehr langen Laufzeiten von Versicherungen führt die Nachhaftungsfrist von fünf Jahren in derartigen Fällen zu einem nicht mehr von der Berufshaftpflicht abgedeckten Risiko.

Zuständigkeiten der IHK
Industrie- und Handelskammern können mit Genehmigung ihrer obersten Landesbehörde durch Vereinbarungen ihre örtliche Zuständigkeit für das Registerverfahren nach § 11 der Gewerbeordnung, die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung ganz oder teilweise auf eine Industrie- und Handelskammer übertragen. Damit kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von den Bezirksgrenzen der derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden Industrie- und Handelskammern geregelt werden.

Auswirkungen der Änderungen in der Versicherungsvermittlerverordnung
Viele Vermögensschadenhaftpflichtverträge unzureichend

Durch die im Bundesrat beschlossenen Änderungen an der Versicherungsvermittlerverordnung sind viele Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen unzureichend geworden, so dass vielen Vermittlern, die sich selbst registrieren lassen wollen, vor allem aber Maklern ein Vermittlungsstopp droht. Die meisten Versicherungsunternehmen haben nämlich von Maklern und Mehrfachagenten den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bis zum 22. Mai 2007 verlangt und damit darauf hingewiesen, dass nur bei diesem Nachweis eine Zusammenarbeit fortgesetzt werden kann. Verträge, die eine Nachhaftungsbeschränkung vorsehen, gelten jetzt aber nicht mehr als ausreichend für eine gesetzlich geforderte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, sie müssen umgeschrieben und der Versicherungsschutz entsprechend ausgeweitet werden. Allein aus zeitlichen Gründen wird es in den meisten Fällen nicht möglich sein, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bis zum 22. Mai 2007 umzustellen. Ab diesem Tag darf aber nach dem Vermittlergesetz ein Versicherungsunternehmen nicht mehr mit Vermittlern zusammenarbeiten, die nicht den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer unbegrenzten Haftung erbringen § 80 Abs. 1 VAG i.V.m. § 34d Abs. 2 GewO).

Die berufsgefährdende Regelung hat allein der Gesetzgeber herbeigeführt, da erst mit dem Zustimmungsbeschluss des Bundesrates vom 11. Mai 2007 klar geworden ist, welche Nachweise zum 22. Mai 2007 zu erbringen sein werden. Ganze fünf Arbeitstage stehen für die Anpassung der Verträge zur Verfügung, eine durch den Gesetzgeber verursachte tatsächliche Unmöglichkeit. Der BVK hat daher in einem Schreiben an den GDV die Versicherungsunternehmen aufgefordert, weiterhin und zumindest bis zum 22. Juli 2007 mit denjenigen Vermittlern zusammenzuarbeiten, die eine eigene Registrierung beantragen werden, aber noch über keine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hatte verlautbaren lassen, bis zu diesem Zeitpunkt keine Verfahren gegen Vermittler einzuleiten, die noch keine Registrierung herbeigeführt haben oder herbeiführen konnten.

Beschluss des Bundesrates