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Nach Auffassung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) soll im Rahmen des Bürokratieabbaus die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen nach § 87 c HGB zur Erstellung eines Buchauszuges entfallen. Dies geht aus einem Positionspapier des GDV unter dem Titel „Bessere Regulierung und Bürokratieabbau – Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft“ hervor.

Begründet wird der Vorschlag damit, dass die Forderung nach einem Buchauszug zum einen oft zweckentfremdet werde, um die Unternehmen mit dem drohenden Verwaltungsaufwand unter Druck zu setzen, und zum anderen die Versicherungsvertreter ohnehin regelmäßig detaillierte Provisionsabrechnungen erhielten.

Der BVK lehnt den GDV-Vorschlag als weltfremd und unzumutbar ab. Es ist zwar richtig, dass die Erstellung eines Buchauszuges aufwendig sein kann, aber nur dann, wenn die Versicherungsunternehmen in IT-Zeiten immer noch nicht in der Lage sind, Computerprogramme zu installieren, die die Erstellung eines Buchauszuges in Sekundenschnelle erledigen. Als Bedrohung können nur die Versicherer die Forderung nach einem Buchauszug empfinden, die nicht bereit sind, alle Daten über die vom Vermittler herbeigeführten Geschäfte sowie die darauf entfallenden Provisionen zu erfassen und ihm zur Verfügung zu stellen.

Der Wegfall des Anspruchs auf einen Buchauszug würde die Unternehmen begünstigen, die direkte Sonderaktionen am Vermittler vorbei in dessen Datenbeständen durchführen und gesondert verbuchen, um dem Vermittler die von ihm verdienten Provisionen nicht zukommen lassen. Der Vermittler hätte keine Möglichkeit mehr, durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen überprüfen zu lassen.

Gerade dies aber wollte der Gesetzgeber, als er 1953 durch das Änderungsgesetz zum HGB mit § 87c HGB den Vermittlern zu ihrem Schutz das Recht einräumte, einen Buchauszug vom Unternehmen fordern zu können. Um den Vermittler nicht von der einseitigen und oftmals unvollständigen Information des Versicherungsunternehmens abhängig zu machen, hat der Gesetzgeber auch zu Recht das Kontrollrecht des Vermittlers unabdingbar gemacht.

Wer die gesetzlichen Kontrollrechte des Vermittlers beschneiden will, sucht Wege, die wirtschaftliche Position des stärkeren Vertragspartners auszuweiten und den Vermittler noch mehr in die Abhängigkeit des Versicherungsunternehmens zu führen. Die Forderung des GDV ist so weltfremd, als würden die Banken die Abschaffung des Kontoauszuges fordern.