DruckversionBVK-Präsident Michael H. Heinz hat sich in einem Schreiben vom 13. November 2007 an die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries gewandt und dort den Standpunkt des BVK zur vorgesehenen Offenlegung der Abschluss- und Vertriebskosten in Euro und Cent bei Lebens- und Krankenversicherungen dargelegt.
Frau
Brigitte Zypries
Bundesministerin für Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin 13. November 2007
Informationspflichtenverordnung
Sehr geehrte Frau Ministerin,
ich hatte in der letzten Woche während der öffentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. in Berlin kurz die Gelegenheit, Sie auf unsere Betroffenheit zu dem Entwurf der in Ihrem Ministerium erstellten Informationspflichtenverordnung zum VVG hinzuweisen. Ich darf mich zunächst dafür bedanken, dass Sie mich baten, unseren Standpunkt zu der Verordnung Ihnen gegenüber schriftlich darzulegen.
Tiefe Sorge bereitet unseren Mitgliedern vor allem die in dem Verordnungsentwurf vorgesehene Offenlegung der Abschluss- und Vertriebskosten in Euro und Cent bei Lebens- und Krankenversicherungen. Dies aus nachstehenden Gründen:
- Allein schon die Begründung zu der angestrebten Informationspflicht diskriminiert einen ganzen Berufsstand, wenn es heißt, dass der Versicherungsnehmer erkennen können soll, ob der Vermittler ein Produkt „möglicherweise nur wegen der damit verbundenen besonders hohen Provision“ anbietet.
- Nach unseren Erfahrungen trifft der Kunde seine Entscheidung zu einem Versicherungsprodukt immer nur danach, welchen Versicherungsschutz oder welches Versicherungsziel er zu welcher Prämie erhält. Kein Kunde hat mich bisher danach gefragt, wie viel Prozent oder Euro ich aus der Vermittlung einer Versicherung erhalte. Das von dem Verordnungsentwurf immanent unterstellte Kundeninteresse und damit das Verordnungsziel entsprechen daher eher den Wünschen der Verbraucherschutzvertretungen als denen des Verbrauchers.
- Der Verordnungsentwurf berücksichtigt auch nicht, dass der Versicherungsvermittlermarkt in Deutschland zu weit über 80 % aus Versicherungsvertretern besteht, die als firmengebundene Vermittler in aller Regel jeweils nur ein Versicherungsprodukt eines einzigen Versicherungsunternehmens vertreiben und damit gar keine Möglichkeit haben, nach Provisionsgesichtspunkten eine Beratung zu erteilen.
- Die Offenlegung der Vertriebskosten in Euro und Cent wird dazu führen, dass die Versicherungsunternehmen anstreben, die Provisionen und Courtagen möglichst abzusenken oder gering zu halten. Gerade im Privatkundengeschäft sind die Provisions- und Courtageeinnahmen des Versicherungsvermittlers aufgrund des Wettbewerbs unter den Versicherungsunternehmen kaum noch auskömmlich, so dass weitere Einnahmenverluste zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten führen würden.
- Die Offenlegung der Vertriebskosten in Euro und Cent verletzt den Gleichbehandlungsgrundgrundsatz, da andere Vertriebswege und andere Dienstleistungen von einer entsprechenden Informationspflicht nicht betroffen sind.
- Die Offenlegung der Vertriebskosten schafft schließlich beim Kunden mehr Verwirrung als Aufklärung: Dieser muss annehmen, dass die ausgewiesenen Vertriebskosten allein dem Vermittler zukommen und dessen „Erfolgshonorar“ darstellt. Richtig ist aber, dass auch bei einem vermittelten Produkt Kosten für den Vertrieb sowohl beim Versicherer als auch beim Vermittler anfallen, bei Vermittlung über einen Versicherungsvertreter fallen sogar noch Kosten der Vertriebsstrukturen an (bei Bezirksdirektionen u.ä.). Von dem Teil der Vertriebskosten, der den Provisionsanspruch des Vermittlers darstellt, hat dieser die fixen Kosten seiner Agentur wie Personalkosten und Miete sowie alle weiteren Kosten selbst zu tragen. Wir haben kein Verständnis dafür, dass durch die Offenlegung von Vertriebskosten falsche Vorstellungen und unangebrachte „Neiddiskussionen“ beim Kunden ausgelöst werden und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Vermittler und Kunde gefährdet, wenn nicht sogar gestört wird.
- Schließlich ist abzusehen, dass mit der Ausweisung der Vertriebskosten das gesetzliche Provisionsabgabeverbot an Kunden unter Druck gerät. Gerade dieses Verbot garantiert aber eine „Mischfinanzierung“, so dass der Kunde auch dann eine ausgewogene und ausreichende Beratung erfährt, wenn diese nicht zu einem Abschluss führt oder bei Abschluss nur eine geringe Provision bzw. Courtage auslöst. So bei der Vermittlung einer KfZ-Haftpflichtversicherung, bei der die Beratung durchschnittlich 38 Minuten dauert und eine Provision von unter 20 € auslöst. Noch weniger lukrativ ist in der Regel die Beratung bei einer Altersversorgungsanlage, die zumeist mehr als 60 Minuten in Anspruch nimmt und im Durchschnitt eine noch geringere oder auch gar keine Provision auslöst (dann, wenn der gesetzliche Tarifvorbehalt nach dem AVmG greift).
Ich hoffe sehr, dass Sie unsere Bedenken und unsere Stellungnahmen in Ihre Überlegungen einbeziehen, wobei ich auch auf unsere an Ihr Haus gerichtete umfassende Stellungnahme vom 13. Juli 2007 verweise.
Mit freundlichen Grüßen
Michael H. Heinz
Eine Kopie dieses Schreibens geben wir unseren Mitgliedern zur Kenntnis.