Die vom Gesetzgeber verabschiedete Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechtes wird am 22. Mai 2007 in Kraft treten. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz im Bundesanzeiger am 2. Dezember 2006 veröffentlicht. Die „Versicherungsvermittlung“ berichtete in der Ausgabe 11/12-2006, Seite 380 ff., ausführlich über die Auswirkungen des neuen Rechts auf die Branche. Wenn das Gesetz auch nicht in allen Regelungen den Vorstellungen des BVK entspricht, so wurden doch die wesentlichsten Anregungen und Forderungen des BVK vom Gesetzgeber berücksichtigt, so dass von einer erfolgreichen Lobbyarbeit gesprochen werden kann. Hier die wichtigsten Neuerungen, die den BVK-Forderungen entsprechen.
Einheitliche Qualifikation für alle
Der BVK-Forderung, dass alle Vermittler gleich qualifiziert sein müssen und auch die bisherige Privilegierung der Nebenberufler entfallen müsse, ist der Gesetzgeber gefolgt. Zukünftig wird jeder Versicherungsvermittler, der gewerblich Versicherungen vermitteln will und nicht nur einzelne Versicherungen als Annexgeschäfte vertreibt, über eine einheitliche Qualifikation verfügen, wenn er zum Beruf zugelassen (Erlaubniserteilung) und in das Vermittlerregister eingetragen werden will. Sowohl die Gesetzesbegründung als auch der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie haben klargestellt, dass auch die gebundenen Vermittler über eine ausreichende Qualifikation verfügen müssen, deren Umfang nicht allein das Unternehmen festsetzen kann. Vielmehr müssen Einfirmenvertreter über eine der IHK-Sachkundeprüfung gleichwertige Prüfung verfügen. Die Zeit, in der die Versicherungsunternehmen Nebenberufler ohne jede oder nur mit unzureichender Qualifikation vertraglich binden konnten, endet ab Sommer 2007.
BWV-Ausbildung wird Grundlage der Sachkundeprüfung
Der Gesetzgeber ist auch der BVK-Forderung gefolgt, dass Gegenstand der Sachkundeprüfung die in der BWV-Ausbildung festgeschriebenen Inhalte werden. Das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft wird daher auch zukünftig die Ausbildung zum Versicherungsfachmann/-fachfrau durchführen, nur die Prüfung wird vor der IHK absolviert. Der Gesetzgeber hat damit die in der Branche entwickelte und anerkannte Ausbildung, die mehr als 105.000 Vermittler erworben haben, anerkannt. Die erfolgreiche Absolvierung der Sachkundeprüfung wird mit der Bezeichnung „Versicherungsfachmann/-fachfrau IHK“ bescheinigt.
Verhinderung einer gewerbeamtlichen Lösung
Gegen den Wunsch des Bundeswirtschaftsministeriums und des GDV konnte es der BVK erreichen, dass die Erlaubniserteilung zum Versicherungsvermittler nicht durch über 7.400 örtliche Gewerbeämter erfolgt und es damit zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsauslegungen gekommen wäre, die zu einer unvermeidbare Rechtsunsicherheit geführt hätten, ganz zu schweigen von den damit verbundenen Kosten für die Entstehung und Unterhaltung einer gewaltigen Bürokratie.
Die jetzige IHK-Lösung ist nur entstanden, weil der BVK in Gesprächen mit 12 Landeswirtschaftsministern diese davon überzeugen konnte, dass die Übertragung der Erlaubnisprüfung auf die Gewerbeämter zu mehr Kosten und mehr Bürokratie führen würde. Die meisten Bundesländer haben sodann den Vorschlag des Bundeswirtschaftministeriums im Bundesrat abgelehnt und eine zentralere Regelung gefordert.
Kein „Best advice“
Die von Verbraucherschutzorganisationen erhobene Forderung, dass der Makler den besten Rat (best advice) geben und damit den gesamten Markt überblicken und auswerten müsse, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Der Makler muss den Kunden vor Abschluss eines Vermittlungsauftrages nur darauf hinweisen, mit welchen Unternehmen er zusammenarbeitet und die er daher auch beurteilen kann.
Einfirmenvertreter entscheiden über Registrierung
Die Forderung des GDV, dass die gebundenen Vermittler nur über die Unternehmen die Registrierung herbeiführen können, hat der Gesetzgeber nicht übernommen. Jeder Einfirmenvertreter kann nach seiner Wahl entscheiden, ob er die Registrierung über sein Unternehmen wünscht oder aufgrund einer eigenen Erlaubnis selbst den Antrag auf Registrierung stellt. Rechtlich möglich ist es auch, dass das Unternehmen Vermittler zur Registrierung anmeldet, die über eine Erlaubnis verfügen, jedoch keine eigene Registrierung haben.
Bestandsschutz für erfahrene Vermittler
Wie in Brüssel hat sich der BVK auch gegenüber dem Bundesgesetzgeber erfolgreich für angemessene Übergangsbestimmungen eingesetzt: Diejenigen, die heute schon als Vermittler tätig sind, können bis zum 1. Januar 2009 ihre Sachkundeprüfung nachweisen. Diejenigen Versicherungsvermittler, die bereits seit dem 31. August 2000 selbständig als Versicherungsvermittler tätig sind, brauchen keine Sachkundeprüfung abzulegen, sie werden in das Register aufgenommen, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register haben eintragen lassen.