DruckversionAus Anlass des am 11.10. 2006 vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurfes des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts hat der BVK eine Zusammenfassung seiner Stellungnahme zum neuen Vermittlerrecht erstellt, das auch das VVG einbezieht.

Zusammenfassung
der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
der Bundesregierung vom 23. Juni 2006
(BT-Drs. 16/1935)
- Umsetzungsziele - Der BVK begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung vom 9. Dezember 2002, da mit einem Versicherungsvermittlerrecht die Interessen der versichungsnachsuchenden Verbraucher besser geschützt, die Qualifikation und somit das Image des Berufsstandes gefördert und die Teilnahme deutscher Versicherungsvermittler am Binnenmarkt eröffnet werden.
- Erlaubnis- und Registerstelle - Der BVK begrüßt es insbesondere, dass die vormals im Bundesministerium für Wirtschaft angedachte „gewerbeamtliche Lösung“ der Erlaubniserteilung zu Gunsten der „IHK-Lösung“ aufgeben wurde, wenngleich eine privatrechtliche „Verbändelösung“, ausgestattet mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen, weitaus weniger bürokratisch, bundeseinheitlicher und kostengünstiger gewesen wäre.
- Entgeltliche Versicherungsberatung – Die in § 34d Abs. 1 GewO-Entw. vorgesehene Möglichkeit der entgeltlichen Versicherungsberatung für Makler ist aufgrund der Marktentwicklung dringend geboten. Vielfach finden Beratungsleistungen statt, die wegen des Tarifvorbehalts gerade bei Altersvorsorgeprodukten nicht zu einem Versicherungsabschluss führen können. Inkonsequent ist es aber, die Möglichkeit der entgeltlichen Versicherungsberatung auf Makler zu beschränken und nicht allen Versicherungsvermittlern zuzugestehen.
- Gesetzesanwendung nicht nur für Ausnahmen - Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Qualifikation der Versicherungsvermittler, die durch eine Sachkundeprüfung auf der Grundlage einer Ausbildung entsprechend der des Berufsbildungswerkes der deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) nachgewiesen werden soll, ist grundsätzlich ebenfalls zu begrüßen. Der Abschluss der BWV-Ausbildung wurde von mehr als 130.000 Versicherungsvermittlern seit 1990 erreicht und hat sich als erfolgreich und sowohl bei den Versicherungsunternehmen als auch bei den Vermittlern als anerkannt erwiesen. Der Gesetzwurf fordert diese Qualifikation aber nur für den geringsten Teil aller am Markt tätigen Versicherungsvermittler. Die Regelung, die dem Verbraucherschutz und dem Image des Vermittlers dienen soll, wird damit zur Ausnahme.
- Gleiche Qualifikation für gleiche Tätigkeit - Der BVK hält es aus ordnungspolitischen, europa- und verfassungsrechtlichen Gründen für unabdingbar, dass die selbständige Vermittlung von Versicherungen nicht auf der Grundlage verschiedener, teils gesetzlich vorgeschriebener, überwiegend aber den Unternehmen überlassener Qualifikationsfestsetzungen geregelt werden sollte und kann.
- Pflichtenbegrenzung durch EU-Richtlinie - Der BVK fordert den Gesetzgeber auf, die Anforderungen der auf die Versicherungsvermittler zu übertragenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nicht über die in der EU-Richtlinie formulierten hinausgehend zu gestalten, sie vielmehr deutlicher nach Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern zu differenzieren und sie ausschließlich auf die der Beratung vorausgehend geäußerten Kundenwünsche zu beschränken. Der BVK lehnt eine Beratungs- und Informationspflicht ab, die sich auf einen möglichen Kundenbedarf bezieht, der aber vom Kunden nicht geäußert wird.
- Diskriminierende Hinweispflichten – Die in § 42 Abs. 2 VVG-Entw. vorgesehene Verpflichtung, dass der Vermittler den Kunden bei Verzicht auf eine Beratung oder schriftliche Dokumentation auf Nachteile bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hinweisen muss, findet sich in keinem anderen Berufsrecht und diskriminiert den Berufsstand der Versicherungsvermittler.
- Beteiligung der Vermittler an den Ombudsstellen – Der BVK begrüßt es, dass die in der EU-Richtlinie vorgesehenen Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit der privatrechtlich organisierten Ombudsstellen der deutschen Versicherungswirtschaft gelegt werden sollen. Wenn aber die Ombudsstellen die Beschwerdeverfahren gegen Versicherungsvermittler aufnehmen und durchführen sollen, ist es nur folgerichtig, dass an diesen Stellen auch Versicherungsvermittler bzw. deren Verbände neben Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Politik und der Verbraucherverbände beteiligt werden und dass diese Beteiligung gesetzlich festgeschrieben wird.
- Kosten der Ombudsverfahren – Nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten können Kosten eines Beschwerdeverfahrens nicht denen aufgebürdet werden, die keinen Anlass zur Eröffnung des Verfahrens geben. Die Kostentragungspflicht der Vermittler für Beschwerdeverfahren kann nur dort begründet werden, wo der Vermittler aufgrund einer festgestellten Pflichtverletzung Anlass für das Verfahren gegeben hat.
Zusammenfassung der Stellungnahme des BVK vom 10. Oktober 2006
zum Gesetzentwurf eines deutschen Versicherungsvermittlerrechts
13.10.2006