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Aber: Vereinbarungen über Billigkeitsprüfung beim Ausgleichsanspruch im Hinblick auf Altersversorgung sind nicht grundsätzlich unzulässig.

Bedeutung des Urteils:

  • Der BGH bestätigt im vollen Umfang die Rechtsauffassung des BVK, wonach durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich und zwingend der Abzug der Versorgung vom Ausgleich vereinbart werden kann. Eine vor Beendigung des Vertreterver-trages getroffene Vereinbarung, in welcher Höhe ein Abzug vom Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden soll, ist daher unzulässig.
  • Nach dem Urteil des BGH ist es aber möglich, zu vereinbaren, dass die aus Mitteln des Unternehmens angelegte Versorgung bei der Billigkeitsprüfung des Ausgleichsanspruchs im Einzelfall – auch anspruchsmindernd – berücksichtigt werden kann. Vereinbart werden können daher Kriterien, die bei der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden sollen.
  • Nach dem BGH kann man die Frage, ob die aus Mitteln des Unternehmens aufgebrachte Altersversorgung bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden kann, nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls beantworten.
  • Der BGH bestätigt aber entgegen der Rechtsauffassung des BVK auch seine frühere Rechtsprechung, wonach zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgung eine „funktionelle Verwandtschaft“ dann besteht, wenn die Altersgrenze gewährt wird. Ein genereller Anspruch auf beide Leistungen – ohne Berücksichtigung der Umstände, ob angesichts der Versorgungszusage im Einzelfall die Zahlung des Ausgleichsanspruch der Billigkeit entspricht – lässt sich aus dem Urteil nicht herleiten.
  • Der BVK geht davon aus, dass auch individuelle Vereinbarungen zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmen, die, wie die von der Allianz verwendeten ABG-Klauseln, einen Abzug der Versorgung vom Ausgleich vorsehen, wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 4 Satz 1 HGB nichtig sind. Auch bei nichtigen Vereinbarungen über den Abzug der Versorgung vom Ausgleich sind die Unternehmen aber nicht daran gehindert, im Zeitpunkt der Beendigung des Vertretervertragsverhältnisses zu prüfen, ob die volle Zahlung des Ausgleichsanspruchs neben der Gewährung der Altersversorgung der Billigkeit entspricht oder ob im Einzelfall ein Abzug der Versorgung teilweise oder ganz vorgenommen werden darf.

Der BGH hat am 20. November 2002 einen Individualfall entschieden, in dem es ebenfalls um den Abzug der Versorgung vom Ausgleich ging.

Nach dem Urteil des BGH vom 20. November 2002 (AZ: VIII ZR 146/01), dessen Begründung jetzt vorliegt, sind die in einem formularmäßigen Versicherungsvertretungsvertrag enthaltenen Klauseln

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in Höhe des Kapitalwerts einer auf der Grundlage dieses Versicherungsvertreterverhältnisses von den Gesell-schaften finanzierten Versorgung aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht. Diese Regelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Angerechnet werden sowohl ein Alters-, BU- sowie Hinterbliebenenversorgung des Vertreters und seiner Hinterbliebenen in der Form einer zu beanspruchenden Rente als auch eine unverfallbare Rentenanwartschaft.

Da dem Vertreter eine Teilnahme an Versorgungseinrichtungen der Gesellschaften gerade in Erwartung einer Anrechnung der Versorgungsleistungen auf einen Ausgleichsanspruch ermöglicht wird, sind sich die Parteien darüber einig, dass eine Anrechnung aus Billigkeitsgründen auch dann erfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Vertragsverhältnisses und tatsächlichem Einsetzen der Versorgungszahlungen gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegt.“

unwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten.

Wie bereits berichtet, folgt der BGH damit der Rechtsauffassung des BVK, der in der Vergangenheit immer wieder den auf den AGB-Bestimmungen der Versicherungsunternehmen beruhenden schematischen Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch angegriffen hatte.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Klauseln gegen die gesetzliche Regelung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 HGB verstoßen, wonach ein Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters bei Beendigung des Vertretervertragsverhältnisses entsteht, wenn und insoweit die Zahlung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Gem. § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB könne der Ausgleichsanspruch nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Diese Regelung verbiete nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger zwingend eingeschränkt werde.

Nach den von der Allianz verwendeten Formulierungen werde aber – unabhängig von weiteren Billigkeitserwägungen – in Höhe des Barwertes der von der Allianz finanzierten Versorgung der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters gänzlich entfallen, auch dann, wenn eine erhebliche Zeitdifferenz zwischen Beendigung des Vertragsverhältnisses und dem Beginn der Versorgungsleistung liege. Das HGB verbiete aber mit § 89 b Abs. 4 Satz 1 solche Regelungen.

Nach der Urteilsbegründung des BGH ist es jedoch möglich, dass das Versicherungsunternehmen und der Vertreter eine Vereinbarung darüber treffen, welche Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung – auch anspruchsmindernd – maßgeblich sein sollen und damit mittelbar Einfluss auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nehmen. Die seitens der Allianz verwendeten AGB-Bestimmungen ließen aber die Einbeziehung weiterer Billigkeitsgesichtspunkte, etwa die einer langen Zeitdifferenz zwischen Entstehung des Ausgleichs und Fälligkeit des Versorgungsanspruchs, nicht zu.

Ob die mit Mitteln des Unternehmens aufgebrachte Altersversorgung bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen ist, könne, so der BGH, nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Die Berücksichtigung sei vom BGH wegen der „funktionellen Verwandtschaft“ zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung in dem Fall bejaht worden, in dem der Vertreter wegen Erreichung der Altersgrenze aus seiner Tätigkeit ausgeschieden sei.

Der BGH weist darauf hin, dass die beanstandeten Klauseln schon deshalb gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verstoßen, weil sie in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen die zwingenden Gesetzesvorschriften der § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verstoßen. Denn von zwingendem Gesetzesrecht dürfe durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden. In einem Urteil aus dem Jahre 1983 hatte der BGH zwar eine Vereinbarung über die Anrechnung der Versorgung für wirksam angesehen; klarstellend führt der BGH aber jetzt zu diesem Urteil aus, dass es sich damals um eine individuelle Vereinbarung handelte, die schon deswegen nicht am AGB-Gesetz gemessen werden konnte, weil dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten sei.

Ass. jur. Ulrich Zander,
BVK-Vizepräsident
RA Gerd Pulverich,
BVK-Hauptgeschäftsführer