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Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und der Fraktion der Grünen bei Enthaltung der FDP-Fraktion hat der Deutsche Bundestag am 26. Oktober 2006 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts verabschiedet. Wenn der Bundesrat in seiner Sitzung im Dezember dem Gesetz ebenfalls zustimmt, wovon auszugehen ist, kann zum 1. Juli 2007 die EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung auch endlich in Deutschland umgesetzt werden, was bereits zum 15. Januar 2005 seitens der EU gefordert war.

Bis zuletzt war es unklar, ob der Gesetzgeber von Einfirmenvertretern die gleiche Qualifikation fordern würde wie dies für Makler und Mehrfachagenten, die in Konkurrenz zueinander stehende Versicherungsprodukte unterschiedlicher Unternehmen vermitteln, verlangt wird. Insbesondere der BVK hatte stets gefordert, dass alle Versicherungsvermittler, die umfassend Versicherungsprodukte vermitteln, unabhängig des Vertriebsweges die gleiche Qualifikation in Form einer Sachkundeprüfung vor der IHK nachweisen sollten. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung hingegen sah vor, dass die Versicherer selbst prüfen sollten, ob die für sie tätigen Vertreter über eine „angemessene Qualifikation“ verfügen.

BVK als Sachverständiger vor dem Bundestagsausschuss für Wirtschaft

Erst am 18. Oktober 2006 hatte der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie 13 Sachverständige zu dem Gesetzgebungsvorhaben in Berlin gehört. Der BVK, der als einziger Verband der Versicherungsvertreter geladen war, wurde durch BVK-Hauptge-schäftsführer Gerd Pulverich vertreten. Seine Kritik, dass zukünftig nur von Maklern und Mehrfachagenten eine Sachkundeprüfung abverlangt würde, nicht aber von Einfirmenvertretern, Angestellten in Banken und Vertriebsorganisationen und Vermittlern, die produktakzessorisch Versicherungsverträge wie KfZ-Händler vertreiben, fand Beachtung und Zustimmung. Mit dem Vorschlag der Bundesregierung hätten die meisten Vermittler, nämlich mehr als 90 %, ohne eine festgeschriebene Qualifikation Versicherungsverträge vermitteln können. In gleicher Weise kritisierte der Verband unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa (VOTUM), der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vbzb) und der Bundesverband der kleinen und mittleren Unternehmen von Versicherungsmaklern (BV KMU-Makler) den Gesetzentwurf. Dennoch konnte sich der Wirtschaftsausschuss nicht entschließen, eine Änderung am Gesetzentwurf selbst vorzunehmen.

BVK-Forderung – halbherzig - umgesetzt

Die Mitglieder des Ausschusses folgten dennoch mehrheitlich dem Anliegen des BVK nach einem gleichwertigen Ausbildungsniveau bei gebundenen und ungebundenen Vermittlern. In seiner Beschlussempfehlung an den Deutschen Bundestag (BT Drs. 16/3162) interpretierte er den Begriff der „Angemessenheit“ dahin gehend, dass darunter die Qualifikation bei einem vollen Produktspektrum eine gleichwertige Prüfung wie die für die ungebundenen Vermittler geltende Sachkundeprüfung zu verstehen sei. Eine solche Klarstellung hatte der BVK für den Fall gefordert, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht erreicht werde.

Auch wenn durch diese Interpretation keine gesetzliche Gleichstellung der Qualifikationsanforderung bei Einfirmenvertretern, Mehrfachagenten und Maklern erreicht wurde, so wird der Ausschusshinweis für die Versicherungsunternehmen von erheblicher Bedeutung sein. Nach dem Gesetz wird nämlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die Unternehmen dahingehend zu überprüfen haben, ob die für sie tätigen Vermittler über eine angemessene Qualifikation verfügen. Eine solche liegt nur dann vor, so nach dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie, wenn Einfirmenvertreter eine der IHK-Sachkundeprüfung gleichwertige Sachkundeprüfung absolviert haben.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Das neue Versicherungsvermittlerrecht wird nach Verabschiedung im Bundesrat, Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, womit im Januar 2007 zu rechnen ist. Die Abnahme der Sachkundeprüfung, die Erteilung einer Berufserlaubnis sowie die Registrierung durch die IHKn werden voraussichtlich erst ab dem 1. Juni 2007 stattfinden. Damit kommt der Gesetzgeber einem Wunsch des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) nach, zur technischen Umsetzung des Gesetzes mehr Zeit beanspruchen zu dürfen.

Der Gesetzgeber hat außerdem die Frist verlängert, in der bereits tätige Vermittler weiter ihren Beruf ausüben dürfen und die vorgeschriebene Qualifikation nachholen können. Innerhalb von drei Jahren nach Verkündung des Gesetzes muss dieser Nachweis erbracht sein.

Einige wesentliche Neuregelungen

Mit dem Versicherungsvermittlerrecht, das in Teilen in der Gewerbeordnung, im Versicherungsvertrags- und im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt wird, endet die Erlaubnisfreiheit für Versicherungsvermittler. Die Erlaubnis, die durch die IHKen erteilt werden soll, erfordert den Nachweis einer Sachkundeprüfung, einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, der persönlichen Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Die Erlaubnis berechtigt sodann, in das Vermittlerregister eingetragen zu werden. Von der Erlaubnis werden diejenigen befreit, die als Einfirmenvertreter tätig sind und deren Unternehmen uneingeschränkt die Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernehmen. Auf Antrag können auch diejenigen Vermittler von der Erlaubnis befreit werden, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln (z.B. KfZ-Versicherung beim Autokauf).

Mit Inkrafttreten des Vermittlerrechtes gelten neue und weitgehende Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten für den Vermittler. Der Makler wird verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, es sei denn, er weist vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin.

Der Vermittler muss den Kunden nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen und die Gründe für seinen erteilten Rat angeben und dokumentieren.

Kunden können die Versicherungsombudsleute als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Streitbelegung anrufen, wenn sie über den Versicherungsvermittler Beschwerde führen wollen.

BVK weist Forderung nach Offenlegung von Provisionen zurück

In der Anhörung vor dem Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie wies Pulverich eine Forderung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. nach einer Offenlegung der Provisionen zurück, da für den Kunden nicht die Höhe der Provisionen und Courtagen interessiere, sondern der Endpreis des Versicherungsproduktes. Allein die Höhe der Prämie bei den unterschiedlichen Versicherungsunternehmen sei vertragsentscheidend. Der Gesetzentwurf selbst sieht keine Offenlegung der Provisionen vor