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Mit dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung verbindet man allgemein die Vorstellung, dem Versorgungsempfänger würde vom Versorgungsverpflichteten eine Leistung gewährt, die nicht so sehr auf purem Leistungsaustausch basiert, sondern die dem wirtschaftlich Unterlegenen etwas darüber Hinausgehendes, eben Soziales bietet. Das gilt auch für die Versorgungszusagen der Versicherungsunternehmen an ihre Einfirmenvertreter. Dass es mit der sozialen Komponente aber nicht so weit her sein kann, zeigt die von den Versicherern praktizierte Anrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch, mit der der Vermittler die ihm gewährte Altersversorgung sozusagen selbst bezahlt, und gegen die sich die AGB-Klage des BVK wendet (vgl. VersVerm 2000 S. 170, 446 und 500).

Für Ausgleichsansprüche können die Versicherungsunternehmen keine Rückstellungen bilden. Sie haben deshalb – und das ist durchaus nachvollziehbar – ihren Vertretern gern Versorgungszusagen angeboten, für die Rückstellungen gebildet werden dürfen.

Unter die Lupe genommen
Dass die Rückstellungen sich steuermindernd auswirken, ist klar. Wie hoch die Steuerersparnis ist, ist auch klar: Es handelt sich dabei um die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Bis einschließlich 2000 betrug die Körperschaftsteuer 40 % für die Gewerbesteuer kann man durchschnittlich 15 % ansetzen, insgesamt also rd. 55 %. Nicht klar war aber, welche Gewinne sich ergeben, wenn die Steuerersparnisse angelegt werden. Dies haben wir einmal genauer unter die Lupe genommen. Dabei kam Erstaunliches heraus.

Die Grundlagen
Bei unseren Berechnungen sind wir ausgegangen von „Herrn Mustermann“, der nach den von einem Unternehmen genannten Zahlen aus seinem Versorgungswerk eine Monatsrente von 3.357,- DM erhält und dessen nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ berechneter Ausgleichsanspruch 270.162,- DM beträgt, der wegen des Abzugs des Barwertes der Rente nicht zur Auszahlung kommt.

Weitere Bedingungen
· Beginn der Rückstellungen mit Alter 31
· Endalter 63
· Rente beginnend mit 5 % der Endrente (168,- DM) gleichmäßig ansteigend auf Endrente (3.357,- DM)
· Invalidität und 60 % Witwenrente sind berücksichtigt
· Teilwertermittlung nach den Richttafeln Dr. Heubeck 1998 ohne Dynamik unter Berücksichtigung von § 6 a EStG

Das Ergebnis
Bei einer durchschnittlichen Nettorendite aus den angelegten Steuerersparnissen von rd. 6,5 % ist die Rente für das Unternehmen aufwandsneutral, das heißt: Der Aufwand des Unternehmens für die Rente beträgt rd. 270.000,- DM, den es aber vom Vermittler durch die Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch erstattet bekommt.

Bei einer durchschnittlichen Nettorendite von rd. 9,5 % wäre die Rente für das Unternehmen nicht nur aufwandsneutral, sondern es hätte sogar noch den Ausgleichsanspruch von 270.000,- DM mitverdient.

Das sind Renditen, zu deren Erzielung die hochkarätig besetzten Asset Management-Abteilungen durchaus in der Lage sein dürften. Geschäftsberichten von Versicherungsunternehmen kann man durchaus auch höhere Nettoverzinsungen von Kapitalanlagen entnehmen. Und selbst die Lebensversicherungsunternehmen, die bei ihren Anlagen Restriktionen unterliegen, haben nach einer Veröffentlichung in Versicherungswirtschaft 14/2000 S. 1004 in den letzten 10 Jahren eine durchschnittliche Nettoverzinsung von konstant über 7 % erzielt.

Die Steuerreform begünstigt die Unternehmen zusätzlich, denn die Aktivierung der Rückstellungen bei der Zahlung der laufenden Rente erfolgt ab dem 1.1.2000 nur noch mit rd. 40 % (25 % Körperschaftsteuer und rd. 15 % Gewerbesteuer), die Steuerersparnis bis einschließlich 2000 hat aber rd. 55 % betragen. Im übrigen haben wir die Auflösung der Rückstellung auf einen Schlag vorgenommen und nicht auf die Laufzeit der Rentenzahlungen verteilt, auch haben wir nicht berücksichtigt, dass die laufenden Rentenzahlungen wiederum Betriebsausgaben darstellen, was beides vorteilhaft für die Unternehmen ist.

Die Mär von der Doppelbelastung
Wie hoch die Nettoverzinsung auch ist, und selbst unter Berücksichtigung einer Dynamisierung, ist es unter dem Strich eindeutig: Die Unternehmen wären durch die Zahlung von Ausgleichsanspruch und Altersversorgung – wie sie immer argumentieren – keineswegs doppelt belastet, sondern je nach Gestaltung der Altersversorgung und dem Geschick der Vermögensverwalter gar nicht oder gering oder sie machen sogar einen Gewinn. Sich dann auf die Billigkeit der Anrechnung zu berufen – selbst, wenn der BGH diese Anrechnung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt -, erscheint, vorsichtig formuliert, doch recht fragwürdig.

Anstatt angesichts des laufenden AGB-Prozesses den Widerruf von Versorgungswerken anzudrohen und sich auf die Billigkeit der Anrechnung – die wirklich in Frage zu stellen ist – zu berufen, wäre es sinnvoller, sich im partnerschaftlichen Geist und in kaufmännisch fairer Weise mit der Anrechnung auseinanderzusetzen und auf diese zu verzichten.

Schon vergessen?
Die Unternehmen sollten sich dabei an ihre eigenen Formulierungen erinnern, wie z. B.:

· „Die Versorgung ihrer hauptberuflichen Ausschließlichkeitsvertreter im Alters- und Invaliditätsfalle ist der X ein besonderes Anliegen ... Die finanziellen Aufwendungen für diese Versorgungsleistungen werden von der X getragen. Beiträge oder Kostenbeteiligungen werden von den Versorgungsberechtigten nicht erhoben ...“.
· „Die Sorge für ihre Mitarbeiter war für die Y immer eine ihrer vornehmsten Verpflichtungen. Aus dem Geiste dieser Tradition hat die Gesellschaft ... ein neues Versorgungswerk für ihre hauptberuflichen Vertreter geschaffen, um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Gesellschaft und Organisation erneut zu bekräftigen. Die finanziellen Aufwendungen hierfür trägt die Y allein. Von den Mitarbeitern sind weder Beiträge noch sonstige Leistungen aufzubringen ...“.
· „Die Bedeutung und Wertschätzung der hauptberuflichen Ausschließlichkeitsvermittler soll durch die Kapital-Versorgungszusage der Z bestätigt und bekräftigt werden. Sämtliche finanziellen Aufwendungen hierfür trägt die Z allein.“

Wenn man diese Aussagen, die von den Unternehmen zu ihrer Versorgungszusagen gemacht worden sind, und die doch recht komfortablen Rückstellungsgewinne betrachtet, sollte es den Unternehmen nicht schwer fallen, die zugesagte betriebliche Altersversorgung ohne Wenn und Aber und ohne jegliche Anrechnungsmöglichkeit zu dem zu machen, was sie sein sollte: Eine soziale Leistung und eine Anerkennung für den Einfirmenvermittler, der „seinem“ Unternehmen den größten Teil des Geschäftes zuführt.

Übrigens: Die Leistungen und die Qualität der Versorgungszusagen sollen in keiner Weise angezweifelt werden.

Von Hans-Dieter Schäfer, Bonn