Das Bundesarbeitsgericht hatte die Verfassungsmäßigkeit von § 1a BetrAVG zu überprüfen. Nach dieser Regelung kann jeder Arbeitnehmer verlangen, dass ein Teil seines Bruttogehalts vom Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird.
Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Sicherheitsdienstes von ihrem Arbeitgeber verlangt, monatlich 50 Euro ihres Bruttogehalts in eine Direktversicherung einzuzahlen, dies hatte der Arbeitgeber abgelehnt. Er argumentierte, dass bei einer möglichen Insolvenz des Direktversicherers er die Kosten für die betriebliche Altersvorsorge seiner Mitarbeiterin übernehmen müsse. Außerdem müsse er für die Ansprüche der Frau einstehen, falls der Versicherer die zugesagte Mindestleistung nicht erwirtschafte. Hierin sah er einen Verstoß gegen seine Berufsfreiheit.
Das Bundesarbeitsgericht stellte nunmehr fest, dass die Pflicht des Arbeitgebers, einen Gehaltsanteil von max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen, nicht gegen dessen Berufsfreiheit verstößt. Der Sicherheitsdienst muss für seine Mitarbeiterin nun eine Direktversicherung abschließen und die gewünschte Entgeltumwandlung durchführen.