Bei Unterhalt denkt wohl jeder an die Kohle, die der Verflossenen und dem Nachwuchs zu zahlen ist. Doch die Vergreisung der Gesellschaft macht den gegenteiligen Weg immer wichtiger: Unterhalt der Kinder für die Pflegekosten der Eltern. Darüber hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Urteil XII ZR 98/04 vom 30. August 2006 liegt zwar noch nicht vor, doch die Pressemitteilung, nachzulesen unter www.bundesgerichtshof.de, bietet spannende Lektüre. Hinsichtlich des laufenden Einkommens unterhaltspflichtiger Kinder ist die Sache klar: Wer mehr als 1.400 € netto verdient, der darf zahlen. Ein Unterhaltsrisiko, das man mit Hilfe einer privaten Pflegeversicherung absichern könnte, wenn man das Risiko der Pflegebedürftigkeit der Eltern versichert.
Spannend am neuen Urteil: Nach § 1603, Abs. 1 BGB kann das Sozialamt, das die Pflegekosten der Eltern eintreibt, auch in das Vermögen der Kinder eingreifen. Doch private Altersvorsorge dürfen die Kinder betreiben und dafür bis zu 5 % des Bruttoeinkommens zurücklegen. Damit bleibt im vorliegenden Fall nach Berechnung des Senats eine Versicherungssumme von rund 100.000 € vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt.
Nun wäre es sicherlich etwas geschmacklos, Lebensversicherungen in einer gewissen Höhe mit dem Argument zu verkaufen, dass man sich damit vor Unterhaltsleistungen gegenüber den eigenen Eltern drücken kann. Viel spannender in der Verkaufsargumentation ist, welchen Umfang an privater Altersvorsorge das höchste deutsche Zivilrechtsgericht für notwendig hält. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.330 €, so der BGH, ist eine private Altersvorsorge von 100.000 € schützenswert und damit auch wirklich nötig.
Verdienste
Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes zu den Verdiensten der Bundesbürger in den einzelnen Berufen ergibt sich, dass der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der Vollzeitbeschäftigten bei 3.082 € liegt.
Unter den 254 erfassten Berufen erzielen Unternehmer und Geschäftsführer mit 6.106 € den höchsten Bruttomonatsverdienst, gefolgt von den Luftverkehrsberufen (5.724 €), Bergbau– und Hütteningenieuren (5.669 €) und Rechtsanwälten (5.506 €).
Wendet man nun die gerade vom BGH entwickelte Regel an, wonach jeder Bundesbürger 5 % seines Bruttoverdienstes für private Altersvorsorge zurücklegen sollte, so liegt der höchstrichterlich empfohlene Monatsbeitrag für den Durchschnittsverdiener bei 154 € und damit mehr als das Doppelte der heutigen Praxis (69 €).
In der Dokumentation haben wir diese Ergebnisse für die 70 wichtigsten Berufe alphabetisch aufgeführt. Jeder Vermittler kann danach kontrollieren, ob seine Kunden wenigstens in Höhe des BGH-Minimums privat für das Alter vorgesorgt haben... (map-fax 35/06)