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Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 13. März 2003 der Allianz unter Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertreterversorgungswerkes zum Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch zu verwenden, die die Allianz erst im Jahre 2001 neu formuliert hatte.

Mit der Neuformulierung reagierte die Allianz auf die gegen sie ergangenen Urteile, wonach die alten Bestimmungen, die einen schematischen Abzug des Rentenbarwertes der von ihr dem Vertreter zugesagten Altersversorgung vom gesetzlichen Ausgleichsanspruch vorsahen, für rechtswidrig erklärt wurden. Mit der jetzigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die die Rechtsprechung des BGH vom 20. November 2002 in den vom BVK eingeleiteten bzw. geförderten Verfahren bestätigte, wird die Rechtsauffassung des Verbandes bestätigt, dass jede den Ausgleichsanspruch mindernde Regelung, die vor Entstehung des Anspruchs getroffen wird, rechtswidrig ist und zur Unwirksamkeit führt.