Gericht bestätigt BVK-Rechtsauffassung zur Verlängerung der Haftungszeiten
Erstmals hat ein Gericht zur Frage Stellung genommen, ob Versicherungsunternehmen aufgrund der geänderten Bestimmungen im VVG einen Anspruch darauf haben, dass ihre Vermittler einer Haftungszeitverlängerung zustimmen müssen. Im Ausgangsfall hat das Unternehmen bei Verweigerung der Zustimmung des Vertreters sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Um dagegen vorzugehen, hat der Vertreter die Rechtshilfe des BVK in Anspruch genommen.
Die Handelskammer des Landgerichts Hamburg bestätigte jetzt vollumfänglich die Rechtsauffassung der BVK-Geschäftsführung, dass die Versicherungsunternehmen
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| BVK-aktuell 03 2009.pdf | 120.37 KB |