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Gericht bestätigt BVK-Rechtsauffassung zur Verlängerung der Haftungszeiten

Erstmals hat ein Gericht zur Frage Stellung genommen, ob Versicherungsunternehmen aufgrund der geänderten Bestimmungen im VVG einen Anspruch darauf haben, dass ihre Vermittler einer Haftungszeitverlängerung zustimmen müssen. Im Ausgangsfall hat das Unternehmen bei Verweigerung der Zustimmung des Vertreters sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Um dagegen vorzugehen, hat der Vertreter die Rechtshilfe des BVK in Anspruch genommen.

Die Handelskammer des Landgerichts Hamburg bestätigte jetzt vollumfänglich die Rechtsauffassung der BVK-Geschäftsführung, dass die Versicherungsunternehmen

  • nicht durch das VVG gezwungen werden, die Verträge mit ihren Vermittlern zu ändern,
  • nicht berechtigt sind, Zustimmungen zu verlängerten Haftungszeiten zu fordern und
  • die Geschäftsgrundlage der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern nicht die sei, dass der Vermittler in den ersten fünf Jahren das volle Risiko bei vorzeitigen Vertragskündigung zu tragen habe.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden BVK-aktuell.

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BVK-aktuell 03 2009.pdf120.37 KB