Das Bundesministerium der Justiz hat den am Versicherungsvertragsgesetz interessierten Verbänden, Organisation und Einrichtungen, darunter auch dem BVK, den neuen – innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Stand 13. März 2006) zur Stellungnahme zugeleitet. Diese hat bis zum 15. Mai 2006 zu erfolgen. Sobald die Stellungnahme des BVK vorliegt, wird sie an dieser Stelle veröffentlicht.
Folgende Punkte des Gesetzentwurfs wurden im Anschreiben des Bundesministeriums der Justiz hervorgehoben:
Informationspflichten des Versicherers
Der Versicherungsnehmer ist nach § 7 Abs. 1 VVG-Entwurf rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu informieren. Nach geltendem Recht (§ 5a VVG) kann die Information auch nach Antragstellung erfolgen, verbunden mit der Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Informationsunterlagen zu widersprechen. Dieses Modell (Policenmodell) wird aufgegeben. Der Entwurf berücksichtigt allerdings, dass Versicherungsnehmer auch den Wunsch haben können, sich ohne vorherige vollständige Information über Vertragsbedingungen und/oder Allgemeine Versicherungsbedingungen zu binden (weil sie bereits informiert sind oder weil es um relativ einfache Versicherungen geht) und keine Rechtspflicht haben, Unterlagen tatsächlich entgegenzunehmen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VVG-Entwurf ist für diesen Fall vorgesehen, dass nur durch eine schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe der Vertragserklärung verzichtet werden kann.
Lebensversicherung
Der Entwurf enthält auch Vorschläge zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung (Urteil vom 26. Juli 2005; 1 BvR 80/95). Die VVG-Kommission hatte zwar in ihrem Abschlussbericht aus dem Jahr 2004 selbst Empfehlungen zur gesetzlichen Verankerung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung im VVG unterbreitet, dabei aber die spätere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht berücksichtigen können. Insoweit sind die seinerzeitigen Vorschläge der VVG-Kommission für den Referentenentwurf im Bundesministerium der Justiz weiterentwickelt worden, um dem vom Bundesverfassungsgericht erteilten Auftrag an den Gesetzgeber nachzukommen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Vor- und Nachteile einer Verpflichtung zur zeitnahen Zuteilung der Überschussbeteiligung, wie der Entwurf sie in § 153 Abs. 3 VVG-Entwurf vorschlägt, noch weiter zu diskutieren sein; versicherungsmathematisch-aktuarische Berechnungen, in die im Zuge der Ressortbeteiligung auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einbezogen ist, werden dabei neben verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen sein. Die „stillen Reserven“ (Bewertungsreserven) werden in die Überschussbeteiligung einbezogen. Sie werden – durch Übergang zur Zeitwertbewertung von Kapitalanlagen (Artikel 4 Entwurf) – offen gelegt und fließen in die Berechnung des Überschusses wie folgt ein: Die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Anschaffungskosten und einem darüber liegenden Zeitwert von Kapitalanlagen wird Bestandteil des handelsrechtlichen Gewinns und steht damit auch für die Überschussbeteiligung zur Verfügung; insbesondere aufsichtsrechtliche Solvabilitätserfordernisse können aber berücksichtigt werden und zu einer geringeren Beteiligung führen. Die andere Hälfte wird handelsrechtlich erfolgsneutral in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage eingestellt. Damit werden entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer an einer adäquaten Beteiligung als auch die Interessen der weiter versicherten Versicherungsnehmer an einer Beibehaltung der Bewertungsreserven berücksichtigt. Der Übergang zur Zeitwertbewertung (s. insbesondere Artikel 4 Entwurf; Einstellung des Unterschiedsbetrags zwischen Anschaffungskosten und darüber liegendem Zeitwert in einen gesonderten Posten auf der Passivseite des Jahresabschlusses) soll nicht zu einer höheren steuerlichen Belastung der Versicherungsunternehmen führen; die Änderung soll vielmehr steuerneutral sein. Ob insoweit weitere Gesetzesänderungen vorzunehmen sind, wird im Rahmen der Ressortabstimmung geklärt. Zur Lösung der Frühstornoproblematik wird für den Fall der Kündigung eine rechnerische Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre vorgesehen. Ferner wird der im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswertes im geltenden Recht verwendete Begriff des „Zeitwertes“ der Versicherung (§ 176 Abs. 3 VVG) aufgegeben. Nach § 169 Abs. 3 VVG-Entwurf ist Rückkaufswert das versicherungsmathematisch berechnete „Deckungskapital“ der Versicherung (so auch der BGH in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005; BGH IV ZR 177/03; der BGH weist nochmals darauf hin, dass der Begriff „Zeitwert“ immer unklar geblieben ist). Indem auf das Deckungskapital der Versicherung abgestellt wird, lässt sich der Rückkaufswert im Streitfall von Fachleuten klar bestimmen. Eine zusätzliche Transparenz wird durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG-Entwurf geschaffen. Danach kann das Bundesministerium der Justiz durch Verordnung regeln, dass bei der Lebensversicherung insbesondere über die Abschlusskosten informiert werden muss (dies soll auch so geregelt werden; s. dazu auch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006; 1 BvR 1317/96).
Versicherungsvermittlung
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt zunächst durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Ende März 2006 angekündigt hat. Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wird insoweit das geltende VVG ändern; die einen Vermittler treffenden Mitteilungs- und Beratungspflichten werden im VVG geregelt. Der hier vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts wird dann – auf dem Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie aufbauend - lediglich den Standort der Regelungen neu festlegen. Im Übrigen verweise ich auf den Entwurf und die Begründung.
Die vollständigen Dokumente finden Sie hier:
(Achtung: Die Dokumente sind sehr umfangreich)