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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.7.2008 (X ZB 8/08) entschieden, dass es ist es grundsätzlich zulässig ist, Schriftsätze per E-Mail an Gerichte zu verschicken.

Der Leitsatz:
Berufungsbegründung per E-Mail
Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.