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Wer einen Minijobber beschäftigt, muss diesen zur  gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Darauf weisen  Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Denn immer wieder gibt  es das Missverständnis, dass der Beitrag zur Minijob-Zentrale der  Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Beiträge  zur gesetzlichen Unfallversicherung enthält. Das ist jedoch nur beim  so genannten Haushaltsscheckverfahren der Fall, mit dem die  Sozialversicherungsbeiträge für Haushaltshilfen in privaten  Haushalten überwiesen werden, die bis zu 400 Euro im Monat verdienen. Alle anderen geringfügig Beschäftigten müssen der  Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse direkt gemeldet werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haftung des  Arbeitgebers für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.  Bei einem Unfall trägt sie daher die Kosten für die Heilbehandlung  und Rehabilitation. Bleibt die Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls  dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Rente.

Weitere Fragen zu Beitrag und Anmeldung beantwortet die  BG-Infoline unter der Telefonnummer 01805 188088 (14 Cent/Minute aus  dem deutschen Festnetz der Deutschen Telekom AG, Mobilfunkpreis ggf. abweichend). Einzelheiten, Broschüren und Kontaktadressen zum  Haushaltscheckverfahren der Minijob-Zentrale sind unter  www.minijob-zentrale.de veröffentlicht.