Mit Urteil vom 05.05.2009 hat das Landesarbeitgericht Hannover einen Fall entschieden, bei dem ein Arbeitnehmer wieder einmal vergeblich versucht hatte, aufgrund gezillmerter Tarife in der Entgeltumwandlung Schadensersatz vom Arbeitgeber zu verlangen. Der Arbeitnehmer hatte jährlich 15.000 € in eine rückgedeckte U-Kasse investiert und bei Kündigung nach 3 Jahren Beitragszahlung nur ein Deckungskapital in Höhe von ca. 80 % der eingezahlten Beiträge aufgebaut.
Das Gericht führt zwar im Leitsatz aus, dass die Frage der Zulässigkeit der Zillmerung nicht entschieden wurde – allerdings nur deshalb, weil es für den entschiedenen Fall nicht notwendig war. Die Richter haben erfreulicherweise erkannt, dass auch bei nicht gezillmerten Tarifen Provisionen sowie Verwaltungskosten die Erträge der Versicherung schmälern. Die bisherigen Urteile hätten außerdem nur extreme Auswirkungen der Zillmerung bemängelt, wie zuletzt im Fall des LAG-München vom 15.03.2007, bei dem nach 3 Jahren nahezu 90 % der Beiträge verloren waren. Abgesehen davon sei sowohl der Effekt der Zillmerung in der Bevölkerung weitestgehend geläufig, wie auch die Tatsache, dass bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Lebensversicherungsverträge Verluste entstehen können.
Wenn überhaupt, dann würde ein zu hoher Kostenabzug aber auch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen, sondern lediglich zu einem Nachzahlungsanspruch des Arbeitnehmers im Leistungsfall. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann ein eventueller finanzieller Schaden des Arbeitnehmers aus der „zu hohen“ Kostenbelastung festgestellt werden.
Für die Praxis bringt dieses Urteil einige neue Argumente zur Zulässigkeit der Zillmerung, die hoffentlich auch das BAG überzeugen werden. Denn am 15.09.2009 soll das oberste Gericht über einen ähnlichen Fall entscheiden.