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Mit Urteil vom 05.05.2009 hat das Landesarbeitgericht Hannover einen Fall entschie­den, bei dem ein Arbeitnehmer wieder einmal vergeblich versucht hatte, aufgrund ge­zillmerter Tarife in der Entgeltumwandlung Schadensersatz vom Arbeitgeber zu ver­langen. Der Arbeitnehmer hatte jährlich 15.000 € in eine rückgedeckte U-Kasse in­vestiert und bei Kündigung nach 3 Jahren Beitragszahlung nur ein Deckungskapital in Höhe von ca. 80 % der eingezahlten Beiträge aufgebaut.
 

Das Gericht führt zwar im Leitsatz aus, dass die Frage der Zulässigkeit der Zillmerung nicht entschieden wurde – allerdings nur deshalb, weil es für den entschiedenen Fall nicht notwendig war. Die Richter haben erfreulicherweise erkannt, dass auch bei nicht gezillmerten Tarifen Provisionen sowie Verwaltungskosten die Erträge der Versiche­rung schmälern. Die bisherigen Urteile hätten außerdem nur extreme Auswirkungen der Zillmerung bemängelt, wie zuletzt im Fall des LAG-München vom 15.03.2007, bei dem nach 3 Jahren nahezu 90 % der Beiträge verloren waren. Abgesehen davon sei sowohl der Effekt der Zillmerung in der Bevölkerung weitestgehend geläufig, wie auch die Tatsache, dass bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Lebensversicherungsver­träge Verluste entstehen können. 

Wenn überhaupt, dann würde ein zu hoher Kostenabzug aber auch nicht zur Nichtig­keit des Vertrages führen, sondern lediglich zu einem Nachzahlungsanspruch des Ar­beitnehmers im Leistungsfall. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann ein eventueller fi­nanzieller Schaden des Arbeitnehmers aus der „zu hohen“ Kostenbelastung festge­stellt werden.

Für die Praxis bringt dieses Urteil einige neue Argumente zur Zulässigkeit der Zillme­rung, die hoffentlich auch das BAG überzeugen werden. Denn am 15.09.2009 soll das oberste Gericht über einen ähnlichen Fall entscheiden.