Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 25.11.2008 (L 3 AS 118/07) entschieden, dass Entgeltumwandlungs-Beiträge an eine Pensionskasse nicht als verfügbares Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt werden dürfen.
Geklagt hatte ein arbeitsloser Mann, der Hartz IV-Leistungen beantragt und nicht bewilligt bekommen hat. Seine Lebensgefährtin, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, war berufstätig und hatte bereits einige Jahre vorher einen Pensionskassenvertrag durch Entgeltumwandlung abgeschlossen. Das nach Entgeltumwandlung verbleibende Nettoeinkommen der beiden Partner hätte zum Hartz IV-Leistungsanspruch geführt. Doch die Behörde erhöhte das verfügbare Einkommen der Partnerin um den Entgeltumwandlungsbetrag und versagte dem arbeitslosen Mann deshalb die Unterstützung.
Die Richter hielten dies allerdings für ungerechtfertigt. Denn Entgeltumwandlungsbeiträge seien der Verfügungsmacht des Arbeitnehmers entzogen und können deshalb nicht als verfügbares Einkommen gelten. Grundsätzlich gelte der Gehaltsverzicht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.
In der Praxis ist dieses Urteil immer dann von Bedeutung, wenn Arbeitnehmer mit niedrigem Gehalt in einer sog. Bedarfsgemeinschaft mit Hartz IV-Empfängern leben. In diesen Fällen kann aufgrund des o.g. Urteils eine Entgeltumwandlung zu höheren Sozialleistungen führen.