Ein Unternehmen darf Provisionsvorschüsse im Falle der Kündigung des Handelsvertreters nicht zurückfordern, wenn der Vertreter aufgrund der Zusammensetzung des Bestands zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, die als monatlicher Vorschuss bezahlte Provision zu verdienen. Dies ist der Kern eines Urteils Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 3.3.2009, Az: 14 Sa 361/08) hin.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Rückforderung als rechtsmissbräuchlich an. Denn das Unternehmen habe durch die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit die Entstehung des negativen Provisionsvorschusssaldos verursacht. Es habe die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebende Förderungs- und Rücksichtnahmepflicht verletzt. Vor diesem Hintergrund sei es nach Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch nicht gerechtfertigt, die nicht verdienten Provisionsvorschüsse zurückzufordern.