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Erwerben Partner während der Ehe oder einer  eingetragenen Lebenspartnerschaft Versorgungsansprüche, werden diese  als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen, die beiden zu gleichen Teilen zustehen. Bei einer Scheidung werden daher die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte mit dem  Versorgungsausgleich hälftig geteilt. 

Der Versorgungsausgleich wurde jetzt umfassend reformiert. Die  Deutsche Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass das neue  Recht ab 1. September 2009 für alle Scheidungen gilt, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden.

Ziel der Reform ist es, den Versorgungsausgleich künftig deutlich  zu vereinfachen. Zum Beispiel wurden die zuvor auf verschiedene  Gesetze verteilten Regelungen in einem Gesetz, dem Versorgungsausgleichsgesetz, zusammengefasst. Auch das  Teilungsverfahren wurde neu geregelt, um zu gerechteren Ergebnissen  zu kommen.

Kernstück der Reform ist die "interne Teilung" der Anwartschaften. Alle Versorgungsansprüche werden jetzt in dem System geteilt, in dem  sie entstanden sind. Das kann zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung oder die betriebliche Altersversorgung sein. Nach  dem bisherigen Recht wurden die Anrechte, unabhängig davon, aus  welchem Versorgungssystem sie stammten, überwiegend in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben.
 

Die Deutsche Rentenversicherung hat aktuell eine Broschüre mit dem Titel "Versorgungsausgleich: Das neue Recht" herausgegeben. Sie  informiert über die neuen Regelungen, erläutert Übergangsregelungen  

und gibt Hinweise, was vom alten Recht bestehen bleibt. Die Broschüre ist bei allen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erhältlich. Bestellungen sind auch im Internet unter  www.deutsche-rentenversicherung.de oder telefonisch unter der Nummer des kostenlosen Servicetelefons 0800 1000 4800 möglich.