Am 29. Juli 2009 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen, welches am 4. August 2009 verkündet wurde und damit in Kraft getreten ist. Die Gesetzesänderung betrifft auch Versicherungsvermittler.
Bislang war die Telefonwerbung in den Vorschriften des Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb (UWG) reglementiert. Gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 UWG durften Verbraucher nur dann telefonisch beworben werden, wenn eine vorherige Einwilligung vorlag. Davon eingeschlossen war auch eine konkludente Einwilligung. Die neue gesetzliche Regelung verlangt nun eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, d.h. dass im Privatkundengeschäft Telefonanrufe zu Werbezwecken untersagt sind, wenn der Kunde nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Im übrigen ist auch die Unterdrückung der Telefonnummer untersagt.
Bei Zuwiderhandlung kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die gesetzliche Regelung
Die neue gesetzliche Regelung in § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG lautet:
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.
Anrufe bei Verbrauchern (Privatkunden)
Beratungspflicht und Telefonwerbung
Ein Anruf bei einem Kunden, um im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine vertragliche Nebenpflicht (z.B. Informationen zum Vertrag, Gesetzesänderungen) zu erfüllen, bleibt weiterhin möglich. Ein solcher Anruf – bei dem es sich nicht um Werbung handelt, ist zulässig. Dies ergibt sich - für den Ausschließlichkeitsagenten - bereits aus der Beratungspflicht gemäß § 6 VVG.
Vertragserweiterung und -ergänzung
Ein Anruf bei einem privaten Versicherungsnehmer zu dem Zweck, ihn zur Versicherung eines weiteren Risikos zu veranlassen , setzt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus.
Durch die Angabe einer Telefonnummer in den Versicherungsunterlagen liegt nur die Einwilligung vor, wegen des schon bestehenden Versicherungsvertrages und im Bereich seines Versicherungsschutzes einen Anruf zu erhalten. Es kann darin keine Einwilligung dahingehend gesehen werden, auch wegen einer Erweiterung oder Ergänzung des Versicherungsschutzes angerufen zu werden. Insbesondere rechtfertigt die Möglichkeit, dass zusätzlicher Versicherungsbedarf gegen sein könnte, keinen Anruf (BGH GRUR 1995, 220, 221)
Terminvereinbarung
Handelt es sich um die Vereinbarung eines Termins zum bestehenden Vertrag, gilt das oben Ausgeführte. Dient der Anruf der Vorbereitung eines neuen Geschäftsabschlusses, muss vorher eine Einwilligung eingeholt werden.
Es empfiehlt sich daher, die Kunden vorab anzuschreiben und gleichzeitig eine schriftliche Einwilligung einzuholen.
Bei Maklern sollte eine Regelung in den Maklervertrag aufgenommen werden, mit der der Kunde Telefonanrufen zur Klärung des Sachverhaltes in Fällen zustimmt, in denen sein Wille unklar ist.
Anrufe bei Gewerbetreibenden (sonstige Marktteilnehmer)
Ein Anruf bei einem Gewerbetreibenden setzt eine mutmaßliche Einwilligung voraus.
Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die ein sachliches Interesse des Angerufenen vermuten lassen. (Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit; Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung)