Aufatmen können selbständige und unselbständige Vermittler, die ununterbrochen seit dem 31. August 2000 Versicherungen vermitteln: Für diese so genannten „Alten-Hasen“ fällt die Frist ersatzlos weg, eine Sachkundeprüfung ablegen zu müssen, um sich im Vermittlerregister eintragen lassen zu dürfen. Dies beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2008 zur Änderung der „Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung“ (VersVermV)“, die zum 1. Januar 2009 in Kraft trat.
Die Länderkammer geht aufgrund der langjährigen beruflichen Tätigkeit zu Recht von einer ausreichenden Sachkunde der Vermittler aus. Damit wurde einer zentralen BVK-Forderung im Vorfeld der Beratungen zur Änderung der VersVermV entsprochen.
Auch andere wichtige berufspolitische Ziele des BVK wurden verwirklicht. Die Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums, dass Versicherungsunternehmen nur fünf Jahre für Ersatzansprüche von Kunden haften sollten (Begrenzung der Nachhaftung), sind komplett gestrichen worden. Die Begleichung etwaiger Vermögensschäden von Kunden ist somit nicht allein von der Zahlungsfähigkeit des Vermittlers abhängig. Dies wäre aber der Fall gewesen, wenn allein die Vermittler bis zu 30 Jahre für Vermögensschäden hätten haften müssen.
Des Weiteren begrüßt der BVK den Wegfall der einjährigen Sperrfrist bei der Sachkundeprüfung für alle diejenigen, die nach zwei Versuchen erfolglos waren. Die Beibehaltung der Sperrfristregelung hätte einen bundeseinheitlichen Informationsaustausch und eine Registrierung aller Prüfungsteilnehmer bei den 80 Industrie- und Handelskammern in Deutschland vorausgesetzt. Dies sah der Bundesrat vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Beschränkungen und einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand als problematisch an.
Darüber hinaus passt die geänderte VersVermV die Deckungssummen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen an die Preisentwicklung im Euroraum an. Die Mindestversicherungssumme je Schadensfall wurde auf 1,13 Millionen Euro je Versicherungsfall sowie auf 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres festgesetzt. Diese Summen werden ab dem 15. Januar 2013 der Entwicklung des veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes und danach alle fünf Jahre angepasst.
Der BVK hatte bereits diese Anpassung kommen sehen und vereinbarte für seine Mitglieder rechtzeitig mit den Rahmenvertragspartnern AXA und Nassau eine beitragsfreie Erhöhung der Deckungssummen, die den gesetzlichen Bestimmungen der geänderten VersVermV für Einfirmenvertreter und Makler entspricht.
Weitere Änderungen der VersVermV betreffen Bestimmungen zum Vermittlerregister. Jetzt können auch Personenhandelsgesellschaften (§ 5, Satz 1, VersVermV) eingetragen werden. Das heißt, dass auch Firmen in der Rechtsform einer GmbH, OHG oder GbR und ihre geschäftsführenden Gesellschafter im Vermittlerregister aufnehmen lassen können, sofern sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Bei allen verwirklichten Anregungen vermisst der BVK jedoch, dass die geänderte VersVermV keine qualifikatorischen Angaben für das Vermittlerregister definiert. Das Vermittlerregister gibt nur an, dass die gesetzliche Grundlage für eine Eintragung besteht. In der Regel können aber Kunden z.B. mit der Angabe „Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO“ oder „Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO“ nichts anfangen, noch weniger können sie erkennen, dass derjenige Vermittler, der aufgrund einer Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO eingetragen wurde, nur in einem beschränkten Ausmaße als Vermittler qualifiziert ist und nur eingeschränkt Versicherungsprodukte vermitteln darf. Daher besteht hier noch Korrekturbedarf.