Mit ihrem Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression, den die Bundesregierung am 7.12.2011 beschlossen hat,  setzt sie nun um, was die Regierungsparteien am 6. November 2011 vereinbart hatten:
 
  • Der Grundfreibetrag für das steuerfreie Existenzminimum wird in zwei Stufen um zusammen 350 Euro erhöht: Zum 1. Januar 2013 auf 8.130 Euro und zum 1. Januar 2014 auf 8.354 Euro.
  • Der Einkommensteuertarif wird an die Preisentwicklung angepasst, um die Progressionswirkung abzubauen. Ebenfalls in zwei Schritten, mit insgesamt 4,4 Prozent.
Am 19.10.2011 hat der BFH eine Pressemeldung zu dem in der Vermittlerbranche seit langem erwarteten Urteil herausgegeben.
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.
Eine Studie von HDI-Gerling stellt eine mangelnde Prüfung der Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern fest, von denen zwei Drittel bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) keinen Wert darauf legen, dass diese keine Bilanzberührung verursacht.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 25.8.2009 ernstliche Zweifel daran geäußert, dass das seit 2007 geltende Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist.

Wer für eine leer stehende Wohnung gegenüber dem Finanzamt Werbungskosten geltend macht, muss dafür nachweisen, dass er die Wohnung vermieten und nicht verkaufen wollte. Der Wille zur Vermietung muss nach außen erkennbar sein, so der Bundesfinanzhof (BFH) am 28. Oktober 2008 (AZ: IX R 1/07).

Seit das Bundesverfassungsgericht (mit Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07) die sogenannte Pendlerpausch

Das Bundesverfassungsgericht hat heute (9.12.2008) entschieden, dass die seit dem 1. Januar 2007 geltende Neuregelung der Pendlerpauschale gegen das Grundgesetz verstößt.

Dass in Sachen Bestandspflegerückstellung seitens der Finanzverwaltung jede nur vertretbare Rechtsauffassung vertreten wird, ist inzwischen bekannt. Einzelne Finanzämter haben die Rückstellung problemlos anerkannt, andere lehnen die Anerkennung strikt ab. Wieder andere lassen wenigstens die Aussetzung der Vollziehung zu. Die meisten Finanzämter berufen sich schlicht auf einen Nichtanwendungserlass des Bundesministers der Finanzen (BMF).

In das Thema „Anerkennung einer Bestandspflegerückstellung“ kommt wieder mal Bewegung. Das Schleswig-Holsteinische FG hat in einem solchen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung zugelassen (Beschluss vom 09.02.2007 – 2 V 233/06).

In den letzten Ausgaben der VersVerm haben wir mehrfach über die nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) gegebene Verpflichtung zur Bildung einer Bestandspflegerückstellung berichtet (Urteil vom 28.7.2004 Az: XI R 63/03).

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen soll die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig sein (Beschluss vom 27.02.2007 – 8 K 549/06). Es hat die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wie das Handelsblatt in der Ausgabe vom 12.3.2007 berichtet, werden Lebensversicherungen bei der Unternehmensteuerreform nun doch nicht gegenüber Banken und Fondsgesellschaften bevorzugt. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hat den ersten Reformentwurf entsprechend geändert.

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