DruckversionDass in Sachen Bestandspflegerückstellung seitens der Finanzverwaltung jede nur vertretbare Rechtsauffassung vertreten wird, ist inzwischen bekannt. Einzelne Finanzämter haben die Rückstellung problemlos anerkannt, andere lehnen die Anerkennung strikt ab. Wieder andere lassen wenigstens die Aussetzung der Vollziehung zu. Die meisten Finanzämter berufen sich schlicht auf einen Nichtanwendungserlass des Bundesministers der Finanzen (BMF).
Mit der Aussetzungsproblematik hat sich jüngst das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg befasst (Beschluss vom 9.5.2008, 8 V 1535/08). Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich, dass Aussetzungsanträge, die finanzgerichtlich geltend gemacht werden, künftig recht gute Erfolgsaussichten haben dürften.
Die Aussetzung ist nach dem Gesetz dann zu gewähren, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides „ernstlich zweifelhaft“ ist. Allein der Umstand, dass der BFH die Rückstellungsbildung zugelassen hat, reicht aus, um solche ernstlichen Zweifel zu begründen. Somit ist grundsätzlich die Aussetzung zu gewähren.
Zwar seien die Finanzämter durch den Nichtanwendungserlass des BMF daran gehindert, die Rechtsprechung des BFH in die Praxis umzusetzen. Dieser Erlass ist jedoch eine verwaltungsinterne Anweisung, die nur die Finanzbeamten bindet, nicht jedoch die einzelnen Steuerzahler. Mit anderen Worten: Wer die Verwaltungsebene verlassen hat – durch Anrufung des FG – argumentiert wieder auf der ersten Ebene. Allein die Rechtsprechung des BFH rechtfertigt die ernstlichen Zweifel, die Aussetzung kann gewährt werden.
RA Hermann Kahlen, Senden/Westf.