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In das Thema „Anerkennung einer Bestandspflegerückstellung“ kommt wieder mal Bewegung. Das Schleswig-Holsteinische FG hat in einem solchen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung zugelassen (Beschluss vom 09.02.2007 – 2 V 233/06).

Darauf bezugnehmend entschied die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz für die der OFD Koblenz nachgeordneten Behörden, dass die Aussetzung der Vollziehung (AdV) grundsätzlich zulässig sei (Verfügung vom 25.07.2007 – S – 2137 A – St 314) allerdings mit einer für die Praxis sehr wichtigen Einschränkung:

Hinsichtlich der Höhe des auszusetzenden Betrages ist zu prüfen, ob die Höhe der gebildeten Rückstellung unter Beachtung der individuellen betrieblichen Verhältnisse des Versicherungsvertreters berechnet worden ist. „Deshalb ist bereits im AdV-Verfahren darauf zu achten, dass die Grundlagen für die Berechnung der gebildeten Rückstellung vorgelegt werden. Dabei muss insbesondere geprüft werden, welche Betreuungsleistungen von dem Versicherungsvertreter nach Abschluss der Lebensversicherungsverträge noch erbracht werden und welche Aufwendungen ihm dadurch entstehen.“

Dies bedeutet im Klartext: Wer keinerlei Aufzeichnungen über die Betreuungsaufwendungen, die von den Mitarbeiter(innen) erbracht werden geführt hat, sollte überlegen, ob er die Bildung der Rückstellung nicht auf das Jahr 2007 oder 2008 verschiebt. Für die genannten Jahre können dann Aufzeichnungen gefertigt werden, die die Erfolgsaussichten in einem finanzgerichtlichen Verfahren für das Jahr 2007 oder das Jahr 2008 wesentlich verbessern. Sie nehmen dadurch nur hin, dass aus der zwei oder drei Jahre später erfolgenden Rückstellungsbildung ein zu verkraftender Zinsverlust entsteht, der wahrscheinlich in keinem Verhältnis zu dem Prozesskostenrisiko steht, das Sie tragen, wenn Sie ohne entsprechende Aufzeichnungen die Aussetzung der Vollziehung finanzgerichtlich durchsetzen wollen.

RA Hermann Kahlen, Senden/Westf.