Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 25.8.2009 ernstliche Zweifel daran geäußert, dass das seit 2007 geltende Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist.
Als Reaktion auf diesen Beschluss hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 6.10.2009 eine Anweisung an alle Finanzämter verschickt, nunmehr Anträgen auf Steuer mindernde Berücksichtigung stattzugeben, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen Tätigkeit ausmacht oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Aufwendungen sind bis zu einem Betrag von maximal 1.250 Euro als Freibetrag zu berücksichtigen.
Allerdings, darauf sei hingewiesen, trägt der Steuerpflichtige auch das Risiko einer Nachzahlung bzw. Anerkennung unter Einschränkungen, sollte das Bundesverfassungsgericht (AZ VIB 69/09) anders entscheiden.
In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte der BFH in seinem Beschluss entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Auch Versicherungsvermittler, die ihr Büro im eigenen Haus haben und denen die Anerkennung des Büros als häusliches Arbeitszimmer verwehrt war, weil der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit von den Finanzbehörden im Außendienst gesehen wurde, können von der Anweisung des BMF profitieren.
Da die Bescheide seit 2007 ohnehin wegen der verfassungsmäßigen Bedenken von den Finanzämtern nur vorläufig erteilt werden, müsste bei Ablehnung des Werbungskostenabzugs seit 2007 nicht gesondert Einspruch eingelegt werden.
Pressemitteilung des BFH über den Beschluss vom 25.8.2009
Anweisung des BMF vom 6.10.2009