Seit das Bundesverfassungsgericht (mit Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07) die sogenannte Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt hat, ist in so gut wie jeder Zeitung zu lesen, wie Arbeitnehmer auf diese Entscheidung reagieren.
Weitgehend unbeachtet bleibt oft der Umstand, dass auch Sie als selbständiger Versicherungs-/Bausparkaufmann betroffen sind. Ihr Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Agentur wurde von der nunmehr wieder aufgehobenen Regelung ebenso betroffen wie die Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte.
Zwar hat der BMF in einer Pressemitteilung vom 09.12.2008 erklärt, dass die entsprechenden Verfahren „zeitnah“ bearbeitet werden sollen. Ob darunter auch die Fälle der Selbständigen fallen, ist der Pressemitteilung nicht zu entnehmen. Sie sollten also Ihren Steuerberater auf dieses Thema ansprechen (In dem Zusammenhang: Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat seinen ca. 24.000 Beamten und Angestellten am 02.01.2009 einen freien Tag geschenkt. Die Damen und Herren Staatsdiener/innen mussten nicht einmal einen Tag Urlaub nehmen. Finanzamtsintern wurde das Geschenk mit dem Argument verkauft, dass es sich betriebswirtschaftlich nicht gelohnt hätte, am Tag nach Neujahr und vor dem Wochenende die Finanzamtsgebäude zu heizen. Wie viel „zeitnahe“ Fälle der Pendlerpauschale hätten an diesem Tag wohl bearbeitet werden können?).
Außerdem sollten Sie Ihren Steuerberater im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale auf die folgenden Themen ansprechen:
· Auswirkungen der Entscheidung auf die Gewährung von Kindergeld/Kinderfreibeträgen, wenn das Kind eigene Einkünfte und Bezüge hat (Unterschreiten der Einkommensgrenze durch höhere Werbungskosten),
· Auswirkungen der Entscheidung auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn Fahrtkostenzuschüsse gezahlt wurden (Belastung des Arbeitgebers mit 15 Prozent Lohnsteuer statt mit 30 Prozent Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge),
· zu viel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge in Fällen von Fahrtkostenerstattungen,
· zu viel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge in Dienstwagenfällen.
RA Hermann Kahlen, Senden/Westf.