Wer die 1-%-Regelung nicht akzeptieren will, muss ein Fahrtenbuch führen. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt, was alles notiert werden muss, damit das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist (Urteil vom 10.10.2008 – VI R 38/06).
Es ist geplant, rückwirkend zum 1. Januar 2006 die Ein-Prozent-Regelung nur noch für die Fälle zuzulassen, in denen der jeweilige Steuerzahler das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent für die Agentur nutzt.
Sind Aktien eines Unternehmens in mehreren Etappen gekauft worden, mussten Spekulationsgewinne/-verluste beim Kauf des gesamten Aktienpakets lange Jahre anhand eines Durchschnittspreises ermittelt werden. Diese Regelung bereitet jedoch den Banken Schwierigkeiten bei der erstmals für 2004 zu erstellenden Bescheinigung über steuerpflichtige Einnahmen und Wertpapiergeschäfte (Jahresbescheinigung). Deshalb soll bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften künftig die First-in – first-out - Methode (Fifo-Methode) gelten. Wie das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt hat, ist diese Methode allerdings verbindlich für alle Kreditinstitute erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 anzuwenden (BMF vom 05.04.2005, Az.: IV A 3 S. 2259 – 7/05).
Etliche Versicherungskaufleute rüsten ihren sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw nachträglich mit einem Navigationsgerät aus. Die Kosten liegen oftmals weit oberhalb von 2.000 € je Gerät. Es stellt sich die Frage, ob diese Nachrüstkosten die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1-%-Regelung erhöhen.
Erträge aus der Verzinsung von Beitragsdepots eines Versicherungsunternehmens gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit der Verzinsung des Beitragsdepots bietet das Versicherungsunternehmen eine Geldanlagemöglichkeit, die mit dem Bankgeschäft eines Kreditinstituts gleichzustellen ist.