Etliche Versicherungskaufleute rüsten ihren sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw nachträglich mit einem Navigationsgerät aus. Die Kosten liegen oftmals weit oberhalb von 2.000 € je Gerät. Es stellt sich die Frage, ob diese Nachrüstkosten die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1-%-Regelung erhöhen.
In der Vergangenheit wurde gelegentlich auf ein Urteil des FG Düsseldorf vom 04.06.2004 hingewiesen, das jedenfalls bei Arbeitnehmern der Auffassung war, dass der nachträgliche Einbau eines Navigationssystems nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung führe (EFG 2004,1357).
Vielfach haben sich auch selbstständige Versicherungskaufleute auf dieses – einen Arbeitnehmer betreffende – Urteil bezogen und haben sich gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage gewehrt.
Inzwischen hat der BFH mit Urteil vom 16.02.2005 (Aktenzeichen VI R 37/04) entschieden, dass selbst bei Arbeitnehmern der Einbau eines Satellitennavigationsgerätes die Bemessungsgrundlage für der 1-%- Regelung erhöht. Das gelte jedenfalls dann, wenn es sich um ein „werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät“ handle.
Für Sie als selbständiger Versicherungs-/Bausparkaufmann bedeutet dies, dass Sie in der Praxis davon ausgehen müssen, dass jedenfalls bei Kauf eines Fahrzeuges mit schon eingebautem Navigationsgerät Sie davon ausgehen müssen, dass die (anteiligen) Kosten des Navigationsgerätes die Bemessungsgrundlage für die in Ihrem Fall angewendete 1-%-Regelung erhöhen.
Auf Grund des Umstandes, dass die zitierte Entscheidung des FG Düsseldorf auf einer Vorschrift beruht, die ausschließlich Arbeitnehmer und nicht Selbstständige begünstigt, sind Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, denen eine anteilige Besteuerung der Kosten des Navigationsgerätes zu Grunde liegt, für Selbständige sowieso nicht zu empfehlen. Daher verschlechtert die zitierte Entscheidung des BFH von 16.02.2005 die für Sie aktuell gegebene Rechtslage nicht.
RA Hermann Kahlen, Senden/Westf.