Erträge aus der Verzinsung von Beitragsdepots eines Versicherungsunternehmens gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit der Verzinsung des Beitragsdepots bietet das Versicherungsunternehmen eine Geldanlagemöglichkeit, die mit dem Bankgeschäft eines Kreditinstituts gleichzustellen ist.
Daher hat der Bundesminister der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 28.04.2005 (DB 2005, 1028) klargestellt, dass für derartige Kapitalerträge die Verpflichtung der Unternehmen zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer besteht.
Da insoweit in der Vergangenheit Rechtsunsicherheit herrschte, wird diese Rechtsauffassung erst auf alle Verträge angewendet, die nach dem 31.12.2005 abgeschlossen werden.