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Auto im SchneeEs ist geplant, rückwirkend zum 1. Januar 2006 die Ein-Prozent-Regelung nur noch für die Fälle zuzulassen, in denen der jeweilige Steuerzahler das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent für die Agentur nutzt. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht zu mindestens 50 Prozent für die Agentur genutzt wird, der Privatanteil zu schätzen ist. Konkretere Angaben hat der Gesetzgeber nicht geliefert und auch von der Finanzverwaltung liegen noch keine Äußerungen vor.
Nach meiner Einschätzung werden Versicherungskaufleute von dieser Problematik nicht betroffen werden. Und zwar deswegen, weil Versicherungskaufleute der Erfahrung gemäß den sowohl beruflich als auch privat genutzten Pkw zu weit über 50 Prozent für berufliche Zwecke nutzen.

Probleme wird es voraussichtlich nur dann geben, wenn ein Zweit- oder Dritt-Pkw für die Agentur benutzt wird. Dann kann die Finanzverwaltung trefflich argumentieren, dass der Zweit-/Dritt-Pkw nur zu einem geringfügigen (unter 50 Prozent der Gesamtfahrleistung) Anteil für die Agentur genutzt wird.

Da noch nicht abzusehen ist, wie die Änderung der gesetzlichen Vorschriften tatsächlich aussehen wird, sollte jeder Versicherungskaufmann bei Fahrzeugen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zu weniger als 50 Prozent für die Agentur genutzt werden, Aufzeichnungen fertigen, aus denen sich ergibt, wie hoch der berufliche Nutzungsanteil ist. Voraussichtlich müssen diese Aufzeichnungen nicht den Voraussetzungen entsprechen, die an ein Fahrtenbuch gestellt werden (siehe dazu VersVerm 01/2006 S. 25 f.)

Sobald die endgültige Regelung feststeht, werden wir Sie informieren

RA Hermann Kahlen, Senden/Westf.