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VersicherungsvermittlungSeite 252
Über Vertriebssteuerer - Clusterer und Konsorten
Wie steuere ich den Versicherungsvertrieb , um möglichst gleichzeitig Geschäft, Wachstum und Kundenbindung zu generieren? Das scheint so ungefähr die Schlüsselfrage sein, mit der sich die Wirtschaftsweisen der Branche in Fachzeitschriften, Tagungen etc. auseinandersetzen. Und die Unternehmen übernehmen diese theoretischen Ansätze, ohne die betriebswirtschaftlichen Folgen zu bedenken. Denn Vermittler sind keine Verkaufsroboter und Kunden keine Maschinen, die nach festgesetzten Regeln bedient werden können. Fahrstuhlsysteme, so genannte Bestandsentwicklungszuschläge, Vergütungssätze, die sich an der Stornoquote ausrichten bis hin zu einem ganz ausgefeilten Clusterungssystem, bei dem der Vermittler selbst feststellen kann, wann ihm gekündigt wird, das sind die Entwicklungen, denen sich die Vermittler ausgesetzt sehen. Nicht nach Prämien und wirklichem Aufwand wird vergütet, sondern die Verteilungen und Gewichtungen werden einseitig von den Vertriebssteuerern verändert, in Richtungen, die kundenorientierten Vermittlern nicht gefallen können.

Seite 259
Nachbesserungen müssen kommen
In einem Interview mit dem Versicherungsmagazin nahm BVK-Vizepräsident Ulrich Brock ausführlich Stellung zum Alterseinkünftegesetz und insbesondere zur Komplexität der betrieblichen Altersversorgung.

 

Seite 261
Zum Courtageanspruch des Versicherungsmaklers bei der Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice

Der BGH hatte sich in einem am 14.4.2005 verkündeten Urteil mit der Frage zu beschäftigen, wie eine zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsnehmer geschlossene Vermittlungsgebührenvereinbarung zu bewerten ist, nach der der Vermittlungsgebührenanspruch des Versicherungsmaklers von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt sein sollte. Das Fazit im vorliegenden Fall: Der Bestand des Versicherungsvertrages hat keinen Einfluss auf den Courtageanspruch.

Seite 267
Neue Angebote der BVK-Dienstleistungs GmbH
Eine EDV-Hotline der confidelis GmbH hilt bei Störungen, klärt Anwendungsfragen und wartet PCs, natürlich zu güntigen Konditionen für die BVK-Mitglieder. Und auf vielfachen Wunsch der Mitglieder gibt es ein Abonnement der Freitagsausgabe, das mit einem Tankgutschein über 50 Euro belohnt wird. Werfen Sie doch auch einen Blick auf die anderen Angebote. Sie werden sehen: Die Mitgliedschaft im BVK lohnt sich. Und so viel sei schon jetzt verraten. Weitere lukrative Angebote sind schon im Rohr. Schauen Sie doch zwischendurch immer mal wieder auf die BVK-Homepage www.bvk.de.

Seite 276
Gesetzgeber muss Rechte des Versicherten bei Überschussbeteiligung stärken
Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Juli 2005 den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2007 Regelungen zu treffen, die den Versicherten das Recht gibt, die Rechtmäßigkeit der Überschussberechnung bei Kapitallebensversicherungen aufsichtsrechtlich überprüfen zu lassen. Anders als der Bundesgerichtshof kam das BVerfG zu dem Ergebnis, dass dem Versicherten der rechtliche Schutz fehle, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsunternehmen mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden seien. Somit habe der Versicherte auch keine Möglichkeit zur Klärung, ob der Schlussüberschuss insbesondere durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen von Kosten mit positiven Ergebnissen – etwa bei der Risikoentwicklung oder den Kapitalanlagen – zu gering festgesetzt worden seien. Der BVK begrüßt das Urteil ausdrücklich. Mit einer Offenlegung der stillen Reserven und der Querverbuchungen erhält der Versicherte nicht nur eine größere Transparenz, er wird auch Kriterien zur Wahl seiner Kapitalanlage erhalten. Der Versicherer wird zukünftig mehr zum Treuhänder der Kundenprämien werden als bisher. Es wird auch zu einer gerechteren Verteilung der Überschüsse kommen.

... und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK.