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Plattformgespräch mit den Vertretervereinigungen im Bausparbereich

Die Kommission Bausparen und Finanzdienstleistungen des BVK, die seit Juni diesen Jahres unter der Leitung von BVK-Vizepräsident Ulrich Zander steht, hat sich zum Ziel gesetzt, die Kontakte zu den Vertretervereinigungen der Bausparkassen weiter zu intensivieren, um die BVK Forderungen im Bausparbereich durchsetzen zu können sowie bestehende Probleme mit den Bausparkassen zu lösen. Dazu hat der BVK die Vertretervereinigungen zu einem Plattformgespräch eingeladen.

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Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Ursprünglich sollte es Antidiskriminierungsgesetz heißen, der endgültige Name des unter heftigen politischen Auseinandersetzungen zustande gekommenen Gesetzes ist jedoch nunmehr Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach langem Hin und Her, Änderungen und Korrekturen, ist es am 18. August 2006 in Kraft getreten. Ob es sich als Bereicherung in der Gesetzeslandschaft oder eher als bürokratisches Hindernis für ein gedeihliches Zusammenleben erweisen wird, wird vermutlich die Praxis zeigen.

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Von guten Sitten und toten Regeln!
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat beim Bundeskartellamt neue Wettbewerbsrichtlinien beantragt. Die alte Fassung galt seit 1977 und wurde in der Regel sämtlichen Agenturverträgen in der Versicherungswirtschaft zugrunde gelegt. Als branchenspezifische Konkretisierung des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ soll es gleichzeitig unlauteren Wettbewerb verhindern, darf aber niemanden in seiner Markttätigkeit beeinträchtigen. Auch wenn die Richtlinien schon immer Feigenblatt und nicht justiziabel waren, so bietet die Veränderung Anlass, an den Geist der ursprünglichen Richtlinie zu erinnern und die Neuerungen zu bewerten. Gehalten hat sich aber eh kaum jemand daran.

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Vertriebsausgliederung, Clusterung, Zweittarife – Chancen der Vermittler oder doch nur Stellschrauben der Unternehmen?
Mit Clusterung, mit Zweittarifen und Zielvorgaben werden die Versicherungsvertreter durch die Unternehmen gegeißelt! Werden kleine Agenturen aussterben oder haben auch sie eine Chance? Welche Konsequenzen werden Vertriebsausgliederungen auf eigenständige Vertriebsgesellschaften für die Vertreter haben? Was wird nach der Einführung der Vermittlerrichtlinie? Welche weiteren Änderungen sind am Markt durch die Unternehmen geplant? Das waren die zentralen Themen und Fragen der diesjährigen Fachtagung bei der Jahreshauptversammlung des BVK in Dortmund.

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Berufsstand im Umbruch
Bei der Öffentlichen Kundgebung anlässlich der Jahreshauptversammlung 2006 des BVK stellt BVK-Präsident Michael H.Heinz angesichts des Verhaltens einer Reihe von Versicherern gegenüber ihren selbständigen Vermittlern die provokante Frage, ob der selbständige und hauptberufliche Versicherungsvermittler überhaupt noch gebraucht wird. Trotz der wenig motivierenden und unpartnerschaftlichen Situation ist die klare Antwort: Ja, wenn es ihn nicht geben würde, müsste man ihn erfinden.

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Mitgliederversammlung am 16. Mai 2006
Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung in deutsches Recht, die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, der Verlust der Vertragspartnerschaft mit den Unternehmen durch Clusterung, Zweittarife und Gründung von Vertriebsgesellschaften sowie die Gesundheitsreform mit ihren Auswirkungen auf die private Krankenversicherung, das waren die Hauptthemen der diesjährigen Hauptversammlung in Dortmund. Ulrich Zander wurde in seinem Amt als Vizepräsident bestätigt und Günther Hofbauer zum Vizepräsidenten gewählt.

VersicherungsvermittlungSeite 172
Neuer Entwurf eines Vermittlergesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat am 24.März 2006 einen neuen Entwurf eines Versicherungsvermittlergesetzes und zur Versicherungsvermittlerverordnung vorgelegt und dem BVK zur Stellungnahme zugesandt. Damit kommt die Bundesregierung verspätet der Forderung des Europäischen Parlaments und des Rates nach, die EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung in Deutsches Recht umzusetzen, was allerdings bereits spätestens bis zum 15. Januar 2005 hätte erfolgen müssen. Die Bundesregierung hat den Entwurf des BMWi am 3.Mai 2006 mit geringen Korrekturen beschlossen. Der Artikel informiert Sie über den Entwurf des Vermittlergesetzes, über die erfolgreiche Einflussnahme des BVK und über die BVK-Kritik am Gesetzentwurf und am Verordnungsentwurf.

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Globalisierung und Vertriebssteuerung – Gärtner oder Jäger?
Standen am ersten Tag des Leipziger Vorlesungstages (VersVerm 4/2006, S.132 ff.) allgemeine Themen auf der Tagesordnung, so wurden am zweiten Tag durch Prof. Dr. Fred Wagner aus Leipzig und Prof. Dr. Helmut Schirmer aus Berlin aktuelle betriebswirtschaftliche bzw. rechtliche Probleme der Versicherungswirtschaft vorgetragen. Internationale Rechnungslegungsvorschrift einerseits und Auswirkungen der EU-Vermittlerrichtlinie andererseits waren die zentralen Themen.

VersicherungsvermittlungSeite 130
55er Agreement auf dem gerichtlichen Prüfstand
Aus langwierigen Verhandlungen zum Thema der Unkündbarkeit von Vertretungsverträgen zwischen GDV und BVK manifestierte sich ein Agreement in der Versicherungswirtschaft, wonach einem über 55 Jahre alten Vertreter, der länger als 25 Jahre bei einem Versicherungsunternehmen tätig war, nicht ohne triftigen Grund gekündigt werden sollte. Der GDV erklärte Mitte der 80-er Jahre dem damaligen BVK-Präsidenten Max Engl gegenüber, dass er sich an die Zusage gebunden fühle und sich bei vom BVK vorgetragenen Fällen einschalten werde, wenn das Agreement missachtet würde. Zahlreiche Unternehmen hielten sich an dieses Agreement und erklärten sogar ihren Vertretern und Vertretervereinigungen gegenüber, dass sie sich hieran halten würden. Durch den einsetzenden globalen Konzentrationsprozess, verbunden mit zunehmendem Wettbewerbsdruck, geriet das Agreement auf der Seite der Versicherer zunehmend in Vergessenheit. Gegenwärtig ist es oft schon so, dass die Unternehmen hiervon nichts mehr wissen wollen. Ein BVK-Mitglied, das älter als 55 Jahre und länger als 25 Jahre für ein Unternehmen tätig war, berief sich nach vom Unternehmen erfolgter fristgemäßer Kündigung auf die von der Vertriebsleitung ausgesprochene Zusage, die sogar in einem Protokoll der Vertretereinigung festgehalten wurde. Das Unternehmen bestritt die Rechtsverbindlichkeit der Zusage des Vertriebs und erst recht die der Absprache in der Versicherungswirtschaft. Bedauerlicherweise gaben das Landgericht und das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz dem Vertreter kein Recht. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Zu Recht erwarten aber die Einfirmenvertreter und der BVK vom GDV und den ihm beigetretenen Versicherern, die ethischen Grundlagen der Zusammenarbeit, die auch in dem 55er-Agreement ihren Ausdruck finden, nicht einseitig zu verlassen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kann nur auf der Verlässlichkeit der Partner gründen.

VersicherungsvermittlungSeite 90
Viel Lärm um nichts?
In der Presse, in Fachkreisen und als Folge davon bei den Betroffenen hat das BSG-Urteil vom 24.11.2005 erhebliche Ruhe ausgelöst. Ein Unternehmensberater, der Alleininhaber und zugleich Geschäftsführer einer GmbH war, beschäftigte keinen weitere versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Damit sah das Gericht die formellen Voraussetzungen einer sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI. als gegeben an und entschied für ihn auf Versicherungspflicht. Das Urteil hat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der DRV Bund Irritationen ausgelöst, weil es der bisherigen Rechtsprechung erkennbar in vollem Umfang widerspricht. Man ist bemüht, sich in einer Besprechung der zuständigen Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Meinung zu bilden, um für alle alten und neuen Prüffälle eine einheitliche Entscheidung sicher zu stellen. Bislang bleibt es dabei, dass die Entscheidungsträger die an sie herangetragenen Prüffälle weiter nach der bisherigen Rechtsprechung behandeln.

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Erweiterung der Betreuungsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitssicherheitstechnischen Betreuung und im Betreuungsmodell BVK – BAD
Seit dem 1. Januar 2006 ist die neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Kraft. In ihr ist die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung zum Teil neu geregelt. Insbesondere kleine Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern profitieren von der neuen BGV A2. Der Betreuungszyklus wurde aufgrund der geänderten Vorgaben auf fünf Jahre erweitert. Das zwischen dem BVK und der BAD vereinbarte Betreuungsmodell wurde ebenfalls modifiziert und um den Teil der Arbeitsmedizin ergänzt.

VersicherungsvermittlungSeite 50
Datenspeicherung und –übermittlung durch Versicherungsvertreter
Immer wieder wird die Frage diskutiert – und zwar spätestens seitdem sowohl Versicherungsunternehmen als auch Versicherungsvermittler modernste Informationstechnologien nutzen –, welche Kundendaten der Vermittler zulässigerweise speichern darf und welche Kundendaten an Versicherungsunternehmen weitergeleitet werden können. Die Speicherung und Übermittlung von Kundendaten ist zulässig, wenn der Kunde wirksam eingewilligt hat oder die Voraussetzungen des § 28 BDSG vorliegen. Unproblematisch ist danach die Speicherung und Übermittlung von Vertragsdaten.

Problematisch hingegen ist die Speicherung (und Übermittlung) von den als Akquisitionsdaten bezeichneten Angaben. Dazu gehören beispielsweise Angaben zum Wert des Hausrates, wenn und soweit der Betroffene lediglich eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Hinsichtlich einer möglichen Herausgabepflicht der Daten an das Versicherungsunternehmen gilt Folgendes: Der Vertrag zwischen Vertreter und Versicherungsunternehmen, der den Rahmen für die Vermittlung einzelner Versicherungsverträge darstellt, ist als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB einzuordnen. Der Umfang des Herausgabeanspruches bestimmt sich nach der darin getroffenen vertraglichen Regelung. Die Vertragsparteien sind frei, die Akquisitionsdaten in den Herausgabeanspruch einzubeziehen oder sie davon auszunehmen. Aus der datenschutzrechtlichen Bewertung der Zulässigkeit der Speicherung ergibt sich allerdings die Konsequenz, dass personenbezogene Daten, deren Speicherung nach § 28 BDSG unzulässig ist, auch nicht übermittelt werden dürfen. Insoweit stehen stets schutzwürdige Belange im Sinne von § 28 BDSG entgegen. Dann ist die Übermittlung verboten. Eine Vertragsklausel, die einen Versicherungsvertreter gleichwohl zur Übermittlung verpflichtet, ist nach § 134 BGB nichtig.

VersicherungsvermittlungSeite 4
Mit Optimismus in das neue Jahr
Der Jahresbeginn ist für BVK-Präsident Michael H. Heinz schon traditionell Anlass, einige grundsätzliche Gedanken zu formulieren, die für die Arbeit des BVK in den kommenden zwölf Monaten richtungweisend sein sollen. Erstmals seit vielen Jahren sind Wirtschaftsforschungsinstitute und Wissenschaftler sich einig, dass sich die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern werden. Optimismus ist angesagt, doch die Grundfragen unserer Zeit sind nicht beantwortet und bleiben eine große Herausforderung. Das betrifft vor allen Dingen den demografischen Aufbau unserer Gesellschaft und die daraus resultierenden Krisen der sozialen Sicherungssysteme. An die Politik haben wir die Forderung, die Gesundheitsreform nicht auf die lange Bank zu schieben und endlich Lösungen zu finden, die sich nicht an der Pharmalobby oder den Ärzten, sondern an den Versicherten, unseren Kunden ausrichten. In diesem Jahr werden wir wohl endlich eine wichtige Akte schließen können: Die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie geht jetzt endgültig in die letzte Runde. Die Ignoranz, mit der unserem Berufsstandsinteressen hier seit vielen Jahren begegnet wird, zeigt deutlich, wie viel wir noch für unsere Anliegen zu werben haben. Als Unternehmerverband wird auch in diesem Jahr die Auseinandersetzung mit unseren Partnern, den Versicherungsunternehmen eine nie versiegende Quelle von Aufgaben sein. Wir haben im Jahr 2005, auch durch die Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Vertretervereinigungen, unsere Interessen noch stärker gebündelt und deshalb als BVK mit einer stärkeren Stimme für mehr Kolleginnen und Kollegen gesprochen als zuvor. Es gilt nun, diese neue Form der Zusammenarbeit auszubauen und zu festigen und sie auch zu nutzen. Wir haben einen anstrengenden Weg gewählt und sind noch nicht am Ziel Wir werden auch 2006 weiter an der Neuausrichtung des Verbandes arbeiten, wir werden noch effizienter und noch mehr an Erfolgskriterien orientiert handeln. Unsere innere Einstellung entscheidet über den äußeren Erfolg. Lassen Sie uns deshalb gemeinsam den Optimismus weiter pflegen, der sich in Deutschland ausbreitet.

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