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55er Agreement auf dem gerichtlichen Prüfstand
Aus langwierigen Verhandlungen zum Thema der Unkündbarkeit von Vertretungsverträgen zwischen GDV und BVK manifestierte sich ein Agreement in der Versicherungswirtschaft, wonach einem über 55 Jahre alten Vertreter, der länger als 25 Jahre bei einem Versicherungsunternehmen tätig war, nicht ohne triftigen Grund gekündigt werden sollte. Der GDV erklärte Mitte der 80-er Jahre dem damaligen BVK-Präsidenten Max Engl gegenüber, dass er sich an die Zusage gebunden fühle und sich bei vom BVK vorgetragenen Fällen einschalten werde, wenn das Agreement missachtet würde. Zahlreiche Unternehmen hielten sich an dieses Agreement und erklärten sogar ihren Vertretern und Vertretervereinigungen gegenüber, dass sie sich hieran halten würden. Durch den einsetzenden globalen Konzentrationsprozess, verbunden mit zunehmendem Wettbewerbsdruck, geriet das Agreement auf der Seite der Versicherer zunehmend in Vergessenheit. Gegenwärtig ist es oft schon so, dass die Unternehmen hiervon nichts mehr wissen wollen. Ein BVK-Mitglied, das älter als 55 Jahre und länger als 25 Jahre für ein Unternehmen tätig war, berief sich nach vom Unternehmen erfolgter fristgemäßer Kündigung auf die von der Vertriebsleitung ausgesprochene Zusage, die sogar in einem Protokoll der Vertretereinigung festgehalten wurde. Das Unternehmen bestritt die Rechtsverbindlichkeit der Zusage des Vertriebs und erst recht die der Absprache in der Versicherungswirtschaft. Bedauerlicherweise gaben das Landgericht und das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz dem Vertreter kein Recht. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Zu Recht erwarten aber die Einfirmenvertreter und der BVK vom GDV und den ihm beigetretenen Versicherern, die ethischen Grundlagen der Zusammenarbeit, die auch in dem 55er-Agreement ihren Ausdruck finden, nicht einseitig zu verlassen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kann nur auf der Verlässlichkeit der Partner gründen.
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Zwischen Risikosteuerung und „mission impossible“
Zum 7. Mal hatten die Versicherungsforen Leipzig in Zusammenarbeit mit dem Institut für Versicherungswissenschaft zu ihrem Vorlesungstag am 2.3.2006 eingeladen. Wieder hatten über 300 Zuhörer sich angemeldet zu dem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis. Dass Leipzig sich damit zu einem kommunikativen Mittelpunkt „in einem unternehmens- und fachbereichs-übergreifenden Diskurs“ entwickelt, bewies auch die diesjährige Zusammenstellung der Themen und Referenten. Stand im letzten Jahr der Versicherungsvertrieb im Mittelpunkt der Veranstaltung, so war es diesmal ein bunter Strauß von Thematiken um das Grundsatzproblem „Risiko“ und seine Bewältigung durch die sie übernehmenden Akteure und Institutionen .Mit Einführung und unter Moderation von Prof. Dr. Fred Wagner wurde ein spannendes und abwechslungsreiches Programm präsentiert.
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Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH–Gesellschafter–Geschäftsführern
In der März-Ausgabe der VersVerm hatten wir auf S. 90 f. unter dem Titel „Viel Lärm um nichts?“ über das Urteil des Bundessozialgerichtes (B 12 RA 1/04 R) berichtet, nach dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die neben sich keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sozialversicherungspflichtig sein sollen. Der Autor Eberhard Poppelbaum hatte in seinem Artikel bereits vermutet, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) das Urteil möglicherweise nicht anwendet. Und so ist es jetzt auch gekommen. Lesen Sie die offizielle Mitteilung der DRV.
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Neuer Rahmenvertrag mit der AssFiNET AG
Ein neuer Rahmenvertrag der BVK-Dienstleistungs GmbH mit der Assekuranz und Finanznetzwerk AG AssFiNET aus Grafschaft bei Bonn bietet den Mitgliedern des BVK nicht nur eine führende Makler-Software, sondern auch einen Rabatt von 15%.
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Steuertipps
In dieser Ausgabe Ihrer VersVerm setzen wir die Serie „Steuertipps für Versicherungskaufleute“ fort. Dieses Mal geht es um die Sicherung der Ein-Prozent-Regelung, den Anscheinsbeweis bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, die Umsatzsteuerpflicht von Provisionen für Finanzvermittler, die Umsatzsteuerpflicht von Provisionen für Vermögensberater, die Konsequenzen, die sich in Leasing-Fällen aus dem so genannten Minderwertausgleich ergeben, und steuerliche Probleme rund um den Anteilsverkauf in GmbH-Fällen.
... und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK.