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Versicherungswirtschaft im Wandel – Versicherungsvermittler sind selbständige Unternehmer
Bei der öffentlichen Kundgebung anlässlich der Jahreshauptversammlung 2007 des BVK in Bamberg gab BVK-Präsident Michael H. Heinz einen Überblick über die Entwicklung in der Versicherungsbranche, die sich ebenso wie das Klima in einem Wandel befindet. Er forderte verlässliche Rahmenbedingungen und angemessene Provisionen, die auskömmlich und nicht täglich veränderbar sein dürfen. Er prangerte das offenbar unendliche Drehen an der Provisionsschraube an, die die Vermittler zu einem Verkaufsverhalten zwingt, das längst nicht mehr in allen Fällen verbraucherfreundlich zu nennen ist. Die deutschen Versicherungsvermittler haben eine gute Zukunft und ihre wirtschafts- und gesellschaftspolitische Rolle wird mit den unausweichlichen Folgen der demographischen Entwicklung und den nach wie vor ungeklärten Strukturproblemen der sozialen Sicherungssysteme noch wesentlich zunehmen. Der selbstbewusste Versicherungsvermittler versteht sich nicht als Adressat der Unternehmenssteuerung, sondern als selbständiger Unternehmer, der seinen Partnern auf Augenhöhe begegnet. Zum Schluss seiner Rede fordert er die Unternehmen auf, den Dialog zu vertiefen und die Zukunft gemeinsam zu gestalten, denn sie werden auf künftig nicht auf den selbständigen Vermittler verzichten können, der die wirtschaftliche Zukunft der Unternehmen sichert.
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Bundesrat stimmt rechtzeitig der Versicherungsvermittlerverordnung zu
Der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 in seiner 833. Sitzung dem Entwurf einer Verordnung über die Versicherungsvermittlung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 26. März 2007 zugestimmt, womit die Verordnung rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Versicherungsvermittlung verabschiedet wurde. Auf Antrag des Bundesrates und einzelner Bundesländer erfolgten noch Änderungen am Verordnungsentwurf, die Sie in unserem Artikel lesen. Der Bundesrat nahm auch eine alte Forderung des BVK auf, wonach die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung keine Haftungsbegrenzung vorsehen darf. Durch diese im Bundesrat beschlossene Änderung können einzelne Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen unzureichend geworden sein.
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Das Versicherungsvermittlerrecht tritt am 22. Mai in Kraft – Weitere Fragen und Antworten
Die Geschäftsführung des BVK hat zahlreiche Anfragen von Mitgliedern zu Einzelproblemen des neuen Versicherungsvermittlerrechts erreicht, die in der Februar-, März- und Aprilausgabe bereits beantwortet wurden. In dieser Ausgabe wird die Serie abgeschlossen.
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Kundeninformation
In der Märzausgabe 2007 haben wir das Kunden-Infoblatt des BVK vorgestellt, das den Anforderungen genügt, die das Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts vom 19.12.2006 stellt. Obwohl das Gesetz am 22. Mai 2007 in Kraft tritt, sind die Industrie- und Handelskammern, bei denen die Registrierung vorgenommen wird, dazu zur Zeit noch nicht in der Lage. Gleichwohl muss der Vermittler dem Kunden die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Angaben machen. Da sich der Druck des Kundeninfoblattes als Provisorium nicht lohnt, stellt der BVK seinen Mitgliedern im internen Teil von www.bvk.de ein Formular zur Verfügung, in dem jeder selbst die erforderlichen Informationen eintragen und es dann ausdrucken kann.
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Bei Schaden/Unfall dominiert noch die Ausschließlichkeit
Die Ausschließlichkeitsorganisationen der Versicherer haben beim Vertrieb von Schaden- und Unfallpolicen die Nase vorn. Doch auch hier verlieren die Einfirmenvertreter Geschäft an unabhängige Vermittler, wie der Vertriebswege-Survey Schaden/Unfall 2006 von Tillinghast der Unternehmensberatung Towers Perrin Tillinghast zeigt.
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Sozialversicherungsrechtlicher Status eines minder beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
Einige Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler befassen sich mehr oder minder häufig mit der Problematik des sozialversicherungsrechtlichen Status eines minderbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers. Vielfach kommt der Kunde aber auch auf sie zu, wenn zuvor ein Finanzdienstleistungsunternehmen an sie herangetreten ist. Für diese ist die sozialversicherungsrechtliche Überprüfung ein lukratives Geschäft. Lesen Sie dazu ein Fallbeispiel.
... und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK