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Nicht an die Leine nehmen lassen - Mit eigener Erlaubnis Abhängigkeit vermeiden
Was jahrelang bewährte Praxis war, nämlich die unkomplizierte Berufsausübung der Versicherungsvermittler, wird in Zeiten eines überzogenen Verbraucherschutzes über den Haufen geworfen und durch allerlei rechtliche und amtliche Hürden verkompliziert. Denn seit dem 22. Mai 2007 gilt für alle Versicherungsvertreter und -makler das „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“ (Vermittlergesetz). Zeitgleich trat die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) in Kraft, nach dem nur noch derjenige als Versicherungsvermittler tätig sein, der über eine Erlaubnis nach § 34 d der Gewerbeordnung (GewO) verfügt. Eine Erlaubnisbefreiung können diejenigen Vermittler erhalten, die sich von einem Versicherungsunternehmen als gebundene Vermittler eintragen lassen. Neun Monate nach Inkrafttreten des Vermittlergesetzes und der Einrichtung des Versicherungsvermittlerregisters sind nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) derzeit über 164.000 Versicherungsvermittler erfasst. Rund 85 Prozent (139.178) sind als gebundene Vermittler registriert. Diese besitzen demnach keine eigene Gewerbeerlaubnis und sind bei der Ausübung ihres Berufes völlig von ihren Versicherungsgesellschaften abhängig. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) listet in ihrem neunseitigen Rundschreiben 9/2007 alle möglichen Kontrollpunkte auf, mit denen Versicherer die Befähigung ihrer gebundenen Vertreter überprüfen und „steuern“ sollten. Kann man solche Kontrolle gutheißen? Ist diese mit der Vorstellung eines selbständigen Versicherungskaufmanns vereinbar? Die Antwort ist sicherlich zu verneinen. Doch wo liegt der Ausweg? Nach § 34 d Absatz 1 GewO können sich die Versicherungsvertreter auch selbst registrieren lassen, ohne von Versicherungsunternehmen überprüft und ständig kontrolliert zu werden. Von der Registrierung über das Versicherungsunternehmen hängt aber noch viel mehr ab: Wird der Vertretungsvertrag durch welche Umstände auch immer gekündigt, steht die Ausübung des eigenen Berufs auf dem Spiel und damit die Quelle jeglicher Einnahmen. Daher: Die Selbstregistrierung ist das Gebot der Stunde!