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Nicht an die Leine nehmen lassen - Mit eigener Erlaubnis Abhängigkeit vermeiden
Was jahrelang bewährte Praxis war, nämlich die unkomplizierte Berufsausübung der Versicherungsvermittler, wird in Zeiten eines überzogenen Verbraucherschutzes über den Haufen geworfen und durch allerlei rechtliche und amtliche Hürden verkompliziert. Denn seit dem 22. Mai 2007 gilt für alle Versicherungsvertreter und -makler das „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“ (Vermittlergesetz). Zeitgleich trat die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) in Kraft, nach dem nur noch derjenige als Versicherungsvermittler tätig sein, der über eine Erlaubnis nach § 34 d der Gewerbeordnung (GewO) verfügt. Eine Erlaubnisbefreiung können diejenigen Vermittler erhalten, die sich von einem Versicherungsunternehmen als gebundene Vermittler eintragen lassen. Neun Monate nach Inkrafttreten des Vermittlergesetzes und der Einrichtung des Versicherungsvermittlerregisters sind nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) derzeit über 164.000 Versicherungsvermittler erfasst. Rund 85 Prozent (139.178) sind als gebundene Vermittler registriert. Diese besitzen demnach keine eigene Gewerbeerlaubnis und sind bei der Ausübung ihres Berufes völlig von ihren Versicherungsgesellschaften abhängig. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) listet in ihrem neunseitigen Rundschreiben 9/2007 alle möglichen Kontrollpunkte auf, mit denen Versicherer die Befähigung ihrer gebundenen Vertreter überprüfen und „steuern“ sollten. Kann man solche Kontrolle gutheißen? Ist diese mit der Vorstellung eines selbständigen Versicherungskaufmanns vereinbar? Die Antwort ist sicherlich zu verneinen. Doch wo liegt der Ausweg? Nach § 34 d Absatz 1 GewO können sich die Versicherungsvertreter auch selbst registrieren lassen, ohne von Versicherungsunternehmen überprüft und ständig kontrolliert zu werden. Von der Registrierung über das Versicherungsunternehmen hängt aber noch viel mehr ab: Wird der Vertretungsvertrag durch welche Umstände auch immer gekündigt, steht die Ausübung des eigenen Berufs auf dem Spiel und damit die Quelle jeglicher Einnahmen. Daher: Die Selbstregistrierung ist das Gebot der Stunde!
 

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Bundesjustizministerium hält Klagen der Vermittler für grundlos
In einem Schreiben vom 31. März 2008 hat das Bundesministerium der Justiz an den BVK und andere Verbände einige Darlegungen zum neuen VVG geschickt, in dem es meint, dass es keine vermehrten Pflichten und Kosten gibt. Die Bedenken und die Kritik des BVK sowie den Unmut der Vermittler über ihre praktischen Erfahrungen mit dem neuen VVG konnte dieses Schreiben aber nicht ausräumen.
 
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Versicherer wollen ihre neuen VVG-Pflichten auf Vertreter abwälzen
Die Versicherer haben mit der VVG-Reform zum 1. Januar 2008 weitreichende Verpflichtungen vom Gesetzgeber auferlegt bekommen. Zum einen muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VVG rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie weitere in der VVG-Informationspflichtenverordnung bestimmte Informationen in Textform mitteilen. Zum anderen ist der Versicherer nunmehr nach § 6 Absatz 4 Satz 1 VVG verpflichtet, den Versicherungsnehmer auch nach dem Vertragsabschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu befragen und zu beraten, soweit für ihn ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Adressat dieser neu in das VVG aufgenommenen Informations- und Beratungspflichten ist also der Versicherer und nicht etwa der Vertreter! Erwartungsgemäß reagieren einige Versicherer auf die Gesetzesänderungen in der Weise, dass sie die vorgenannten Verpflichtungen per Nachtrag auf ihre Vertreter abwälzen wollen. Legt das Versicherungsunternehmen dem Vertreter einen Nachtrag zum Agenturvertrag zur Unterschrift vor, der für den Vertreter ausschließlich weitere Verpflichtungen und damit nachteilige Regelungen beinhaltet, raten der BVK den Vertretern dringend davon ab, solch einen Nachtrag zu unterzeichnen und die Belastungen der VVG-Reform ohne einen angemessenen Ausgleich einseitig auf sich zu nehmen. Hinzu kommt, dass die Übernahme der Verpflichtungen auf Seiten des Vermittlers noch weitere Kosten auslösen würde. 
 
...und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK